Von einer teilweisen Klageanerkennung kann deshalb keine Rede sein. Und deshalb fällt auch durch die angebliche Teilanerkennung nichts als anerkannt weg, was das Gericht nicht mehr beurteilen müsste. Das Gericht muss vielmehr auch nach dieser angeblichen Teilanerkennung das ganze Rechtsbegehren, wie von der Klägerin gestellt, beurteilen. Der als Teilanerkennung bezeichnete Antrag der Beklagten kommt nämlich erst zum Zug, wenn das Gericht zum Schluss kommt, das klägerische Rechtsbegehren sei gutzuheissen. Zu diesem Zeitpunkt ist aber kein Raum mehr für eine teilweise Anerkennung. Das macht denn die Beklagte bei Lichte besehen auch nicht.