Diesfalls hat die Anerkennung für den von der Anerkennung erfassten Teil des Rechtsbegehrens die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht muss nur noch über den verbleibenden Teil des Rechtsbegehrens entscheiden. Dergleichen liegt aber hier, wie die die Klägerin richtig feststellt, nicht vor. Das Rechtsbegehren der Klägerin lautet auf Nichtigerklärung des Streitpatents: "lt shall be declared that the Swiss part of the European Patent EP 1 250 138 is invalid". Das Rechtsbegehren ist dabei auf die Nichtigerklärung des Patents bzw. der Patentansprüche in der erteilten Fassung gerichtet.