Die Klageanerkennung – die jederzeit möglich ist – ist die einseitige Erklärung einer Partei, dass sie das Rechtsbegehren anerkenne.1 Sie hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Klageanerkennung beendet somit den Prozess und das Gericht muss nicht mehr über das Rechtsbegehren entscheiden. Auch eine teilweise Klageanerkennung, d.h. eine Anerkennung, die sich nur auf einen Teil des Rechtsbegehrens bezieht, ist möglich.2 Diesfalls hat die Anerkennung für den von der Anerkennung erfassten Teil des Rechtsbegehrens die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht muss nur noch über den verbleibenden Teil des Rechtsbegehrens entscheiden.