Zur Begründung machte die Klägerin geltend, eine teilweise Klageanerkennung sei jederzeit möglich und unbeschränkt zulässig bis zum Urteil. Indem die Beklagte, unter Aufrechterhaltung ihrer übrigen Rechtsbegeh- Seite 9 O2015_012 ren, den Eventualantrag weiter einschränke, anerkenne sie die Klage hilfsweise in einem weiteren Umfang als bisher . Demgegenüber machte die Klägerin geltend, die Einreichung dieses Eventualantrags erfolge verspätet und es handle sich nicht um eine (teilweise) Klageanerkennung.