Die Klägerin als Konkurrentin der Beklagten beabsichtigt, ein Medikament zur Behandlung von Brustkrebs in der Schweiz auf den Markt zu bringen und wird in diesem Zusammenhang durch das Europäische Patent EP 1 250 138 B1 (Streitpatent) der Beklagten beeinträchtigt. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Nichtigkeit ist somit gegeben. 2.3 Zulassung des neuen Eventualantrags 3 Wie erwähnt, schränkte die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2017 den Eventualantrag 3 (entsprechend Rechtsbegehren Ziff. 4 der Duplik) dahingehend ein, dass sie in Ziff. 1 das Merkmal "for at least two weeks" eingefügt hat.