1.10 Am 24. Juli 2017 erfolgte eine weitere Noveneingabe der Klägerin. 1.11 Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die von der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vorgenommene Einschränkung des Eventualantrags 3 (= Rechtsbegehren Ziffer 4 gemäss Duplik nicht zugelassen werde. 1.12 Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales