{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nNachdem Teilprioritäten im Sinne der Entscheidung G 1/15 des Europäischen Patentamts anerkannt werden, erfüllt das Streitpatent EP 1 250\n138 B2 die Kriterien bezüglich Neuheit (Art. 54 EPÜ), Ausführbarkeit (Art.\n83 EPÜ) und der Zulässigkeit von Änderungen (Art. 123 EPÜ). Hingegen\nwerden die Ansprüche des Streitpatents durch den vorliegenden Stand\nder Technik nahegelegt.\n\nDie mit den Eventualanträgen 1, 2, 3 und 4 eingeschränkten Ansprüche\nwerden durch den Stand der Technik ebenfalls nahegelegt, während die\nAnsprüche des Eventualantrags 3 zudem entgegen den Bestimmungen\nvon Art. 123 (3) EPÜ den Schutzbereich des Streitpatents in unzulässiger\nWeise erweitern. Die Ansprüche des eingeschränkten Eventualantrags 3\nwären, sofern der eingeschränkte Eventualantrags 3 zuzulassen wäre,\nebenfalls naheliegend.\n\nSeite 49\nO2015_012\n\nSomit ist das Streitpatent für nichtig zu erklären.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n5.1 Ausgangsgemäss wird die Beklagte vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von CHF 250'000.– auf CHF 30'000.– festzusetzen (vgl. Art. 1 KR-PatGer) und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF\n30'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).\n\n5.2 Was die Parteientschädigung betrifft, so reicht die Klägerin eine Aufstellung ihrer Patentanwaltskosten über CHF 116'960.– ein. Bezüglich der\nRechtsanwaltskosten macht die Klägerin eine Entschädigung nach Tarif\ngeltend, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Verfahren ausserordentlich aktenreich gewesen sei, es viele nachträgliche Eingaben gegeben habe und von der Beklagten vier Eventualanträge gestellt worden\nseien. Es rechtfertige sich daher, gemäss Art. 8 KR-PatGer den Standardtarifrahmen etwas zu überschreiten, weshalb eine Rechtsanwaltsentschädigung in der Höhe von CHF 80'000 geltend gemacht werde.\n\nDie Beklagte macht geltend, die Kostennote ihrer Patentanwälte bewege\nsich in der Grössenordnung von EUR 25'000.– (O2015_011) und sie\nnehme zur Kenntnis, dass die Klägerin praktisch einen 4mal so hohen\nBetrag geltend mache. Sie, die Beklagte, habe die Gesamtkosten für\nbeide Verfahren halbiert, was deutlich weniger sei, als die Kosten der\nPatentanwälte der Klägerin. Das möge damit zusammenhängen, dass die\nPatentanwälte der Beklagten auch im europäischen Verfahren involviert\nseien und deswegen wahrscheinlich auch einen Wissensvorsprung\nhätten. Einen Betrag bis zum Doppelten gegenüber ihrer Kostennote\nwürde sie als vertretbar erachten, dreimal mehr sei zu viel und viermal\nmehr sei definitiv ein bisschen sehr hoch. Betreffend Anwaltskosten\nverweise sie auf den Tarif.\n\nWenn sich die Parteien, mutmasslich im Bestreben, das Kostenrisiko tief\nzu halten, auf einen Streitwert einigen, der angesichts ihres Aufwandes\nim Prozess wohl zu tief angesetzt worden sein dürfte, so müssen sie mit\nden Folgen ihrer Entscheidung leben. Damit besteht kein Grund, den\nTarifrahmen zu übersteigen. Die Entschädigung für die rechtsanwaltliche\nVertretung ist entsprechend auf CHF 35'000.– festzusetzen (vgl. Art. 3-5\nKR-PatGer). Die Entschädigung für die patentanwaltliche Beratung ist\nunter Hinweis auf das Urteil des Bundespatentgerichts O2012_043 vom\n\nSeite 50\nO2015_012\n\n10. Juni 2016 E. 5.5 sowie der Tatsache, dass die Beklagte\nPatentanwaltskosten im Umfang des Doppelten der Grössenordnung von\nEUR 25'000.– sinngemäss anerkennt, auf CHF 50'000.– festzusetzen.\nDie Beklagte hat der Klägerin somit eine Parteientschädigung von\ninsgesamt CHF 85'000.– zu bezahlen.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. Auf den anlässlich der Hauptverhandlung von der Beklagten gestellten neuen Eventualantrag 3 wird nicht eingetreten.\n\n2. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der schweizerische\nTeil des Europäischen Patents EP 1 250 138 B1 nichtig ist.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–.\n\n4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den\nBetrag von CHF 30'000.– zu ersetzen.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung\nvon CHF 85'000.– zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, je gegen\nEmpfangsbestätigung.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSeite 51\nO2015_012\n\nSt. Gallen, 29. August 2017\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erste Gerichtsschreiberin\n\n"}