{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nAus der D15 sind in einem Zeitraum von 1 Monat bzw. 28 Tagen bereits\nBlutplasmakonzentrationen von Fulvestrant im Bereich von Cmax = 10.5\nng/ml (1. Monat) bzw. 12.8 ng/ml (6. Monat) und Cmin = 3.1 ng/ml (1. Monat) bzw. 5.6 ng/ml (6. Monat) bekannt (D15, S. 302 sowie Fig. 2 auf S.\n303). Aus Fig. 2 der D15 lässt sich schliessen, dass nach 14 Tagen die\nBlutplasmakonzentration auf einen Wert von ca. 7 ng/ml (Profil nach 6\nMonaten) abfällt und die restlichen 14 Tagen noch weiter abnimmt. Demnach wird die anspruchsgemäss geforderte Konzentration von wenigstens 8.5 ng/ml lediglich während ca. 1 Woche, nicht aber über wenigstens\n2 Wochen bzw. 14 Tage erreicht.\n\nEs ist aber nicht ersichtlich, welcher konkrete Effekt oder Vorteil bei einem\nanspruchsgemäss geforderten Konzentrationsprofil gegenüber den in der\nder D15 offenbarten Konzentrationsprofilen in Bezug auf die Behandlung\nvon Brustkrebs erreicht wird. Zudem dürfte das Erreichen der anspruchsgemässen Konzentrationsprofils massgeblich von der Menge an Fulvestrant in der Formulierung und/oder dem verwendeten Dosierungsregime\nabhängen. Beides wird im Hauptanspruch des angepassten Eventualantrags 3 nicht definiert.\n\nSeite 47\nO2015_012\n\nMangels eines nachgewiesenen Effektes des beanspruchten Konzentrationsprofils besteht daher keine Veranlassung, eine anspruchsvollere\nAufgabe zu formulieren als sie bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Hauptanspruchs des Streitpatents in\nder erteilten Fassung aufgestellt wurde.\n\nWie vorstehend dargelegt, gelangt der Fachmann bei einer Kombination\nder D15 mit der D13 in nahe liegender Weise zu einer Rizinusöl-basierten\nFormulierung mit 50 mg/ml Fulvestrant, 10 Gew.-% Ethanol, 10 Gew.-%\nBenzylalkohol und 15 Gew.-% Benzylbenzoat wie sich auch im einzigen\nBeispiel des Streitpatents beschrieben ist. Es ist davon auszugehen, dass\ndiese Formulierung bei der Verwendung gemäss der D15 zwangsläufig\ngeeignet ist, eine Blutplasmakonzentration von 8.5 ng/ml während wenigstens 2 Wochen aufrecht zu erhalten, da das Ausführungsbeispiel des\nStreitpatents ja die bevorzugteste Ausführungsform der Erfindung darstellt. Damit gelangt der Fachmann unmittelbar zu einem Gegenstand\ngemäss Hauptanspruch des eingeschränkten Eventualantrags 3.\n\nDoch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine Rizinusölbasierte Formulierung mit 50 mg/ml Fulvestrant, 10 Gew.-% Ethanol, 10\nGew.-% Benzylalkohol und 15 Gew.-% Benzylbenzoat nicht zwangsläufig\ndafür ausgelegt ist, eine Blutplasmakonzentration von 8.5 ng/ml während\nwenigstens 2 Wochen aufrecht zu erhalten, wäre die Wahl eines entsprechenden Konzentrationsprofils als rein fachmännische Massnahme anzusehen, da die Konzentrationswerte in den bereits aus der D15 bekannten\nBereichen gewählt werden und mangels besonderer Effekt als rein fachmännische Wahl angesehen werden müssen.\n\nDer Hinweis in der D15, dass allenfalls niedrigere Dosierungen wirksam\nsein könnten (D15, S. 305, \"Discussions\", 2. Abs., zweitletzter Satz und\nS. 306, letzter Abs.), würde den Fachmann entgegen der Meinung der\nBeklagten dabei nicht vom anspruchsgemässen Konzentrationsprofil\nwegführen. Die D15 erklärt diesbezüglich klar, dass weiterführende Studien notwendig sind, um diese Hypothesen zu bestätigen (D15, S. 305,\n\"Discussions\", 2. Abs., zweitletzter Satz) und die Ansprechrate sowie die\nLangzeiteffekte zu bestimmen (D15, S. 306, letzter Abs.). Damit regt die\nD15 sogar explizit dazu an, Dosierungen und Blutplasmakonzentrationen\ngegebenenfalls zu optimieren.\n\nDamit gelangt der Fachmann in jedem Fall in nahe liegender Weise zu\neinem Gegenstand gemäss dem einzigen unabhängigen Anspruch des\neingeschränkten Eventualantrags 3.\n\nSeite 48\nO2015_012\n\n4.7.5 Eventualantrag 4\n\nEs kann der Klägerin zugestimmt werden, dass das Formulierungsbeispiel auf S. 16/17 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen alleine keine\nausreichende Stütze für den Gegenstand des Anspruchs 1 des vierten\nEventualantrags bietet.\n\nEine unzulässige Erweiterung in Bezug auf die Ansprüche des Eventualantrags 4 ist dennoch nicht erkennbar. Den ursprünglich eingereichten\nAnmeldeunterlagen ist zu entnehmen, dass das Esterlösungsmittel am\nbevorzugtesten Benzylbenzoat mit einem Anteil von 15 % (w/v) ist (S. 10,\nZ. 16) und am bevorzugtesten 10 % (w/v) Ethanol sowie 10 % (w/v)\nBenzylalkohol vorliegt (S. 9, Z. 20 – 21). Dies in Kombination mit den Ansprüchen 4 und 23 der ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie den\nim Zusammenhang mit Eventualantrag 2 vorgenommenen Einschränkungen ergibt aber unmittelbar die Gegenstände der Ansprüche des vierten\nEventualantrags.\n\nEine unzulässige Erweiterung in Bezug auf Eventualantrag 4 ist damit\nnicht ersichtlich.\n\nBezüglich Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit ändert\nsich jedoch nichts gegenüber der Ansprüche gemäss Streitpatent EP 1\n250 138 B2. Wie vorstehend dargelegt, gelangt der Fachmann bei einer\nKombination der D15 mit der D13 in nahe liegender Weise zu einem Gegenstand gemäss den Ansprüchen 1 und 2 des vierten Eventualantrags.\n\n4.8 Zusammenfassung\n\n"}