{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDem kann nicht gefolgt werden: Die Indikation Brustkrebs stellt gemäss\nursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen klar die am konkretesten\nbenannte und bevorzugteste Anwendung der Fulvestrantformulierung dar\n(S. 15, Z. 31). Dass, die im Streitpatent beschrieben Fulvestrantfomulierungen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung letztendlich für\nBrustkrebsbehandlungen bei Menschen vorgesehen sind, wird der Fachmann den ursprünglichen Anmeldeunterlagen insbesondere aufgrund der\n\nSeite 44\nO2015_012\n\nallgemeinen Hinweise auf S. 7, Z. 27, S. 15, Z. 20-27 und dem einleitenden Teil (S. 10-13) somit unmittelbar und eindeutig entnehmen.\n\nUnabhängig davon, ob die Patentansprüche des Streitpatents in der aufrechterhaltenen Form auch Formulierungen mit ungelöstem Fulvestrant\numfassen, wird aus dem einleitenden Teil der ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar klar, dass, die im Streitpatent beschriebenen Formulierungen Fulvestrant in gelöster Form bzw. in Lösung enthalten sollen.\n\nDamit erhält der Fachmann klare Hinweise, die Fulvestrantformulierung\nmit den Merkmalen gemäss Eventualantrag 2 auszugestalten bzw. für die\nIndikation Brustkrebs einzusetzen.\n\nSomit gehen die Gegenstände die Ansprüche 1, 2, 4, 18, 19, 23 und 24\ndes zweiten Eventualantrags unmittelbar aus den ursprünglichen eingereichten Anmeldeunterlagen hervor. Eine unzulässige Erweiterung in Bezug auf Eventualantrag 2 ist damit nicht ersichtlich.\n\nIn Bezug auf die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit\nändert sich jedoch nichts gegenüber Eventualantrag 1. Da der nächstkommende Stand der Technik auch die zusätzlichen Merkmale \"Verabreichung an Menschen\" und \"Fulvestrant in Lösung\" offenbart, sind aus den\noben genannten Gründen auch die Ansprüche des Eventualantrags 2 gegenüber einer Kombination der D15 mit der D13 als nicht erfinderisch\neinzustufen.\n\n4.7.3 Eventualantrag 3\n\nGemäss Beklagter basiert der Hauptanspruch gemäss Eventualantrag 3\nauf einer Kombination aus den erteilten Ansprüchen 1 und 30 sowie den\nursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen auf S. 12., Z. 11.\n\nDiesbezüglich ist der Klägerin zuzustimmen, dass zumindest ein Verstoss\ngegen Art. 123 (3) EPÜ vorliegt. Die erteilten Ansprüche 1, 2, 4, 18, 19,\n23 und 24 verlangen nämlich stets, dass die Fulvestrantformulierung zur\nErzielung einer mindestens zwei Wochen anhaltenden, therapeutisch signifikanten Fulvestrantkonzentration im Blutplasma hergerichtet ist oder\ndass die Formulierung mindestens 45 mg/ml Fulvestrant aufweist.\n\nDiese beiden Merkmale sind jedoch in Anspruch 1 des dritten Eventualantrags nicht enthalten. Damit wurde der Schutzbereich in Bezug auf\ndiese beiden Merkmale erweitert und die Ansprüche gemäss Eventualantrag 3 verstossen gegen Art. 123 (3) EPÜ.\n\nSeite 45\nO2015_012\n\nDoch selbst wenn dies anders gesehen würde, ist der Klägerin Recht zu\ngeben, dass bei der intramuskulären Verabreichung der Rizinusölbasierten Fulvestrantformulierung gemäss D13 bei Menschen davon auszugehen ist, dass zwangsläufig die gleiche Fulvestrantkonzentration im\nBlutplasma auftreten muss wie mit der Formulierung gemäss Ausführungsbeispiel des Streitpatents, da beide Formulierungen wie oben diskutiert als im Wesentlichen identisch anzusehen sind. Somit kann auch davon ausgegangen werden, dass mit der Rizinusöl-basierten Formulierung\naus D13 die beanspruchte Fulvestrantkonzentration von 8.5 ng/ml (mit\nunbestimmter Zeitdauer) im Blutplasma erreicht wird. Dies wird im Übrigen auch durch Robertson et al. in Fig. 1 bestätigt.\n\nSomit sind die Ansprüche des Eventualantrags 3 gegenüber einer Kombination der D15 mit der D13 als nicht erfinderisch einzustufen.\n\nSeite 46\nO2015_012\n\n4.7.4 Eingeschränkter Eventualantrag 3\n\nDie Einschränkung des Eventualantrags 3 wird, wie oben unter Ziff. 2.3\ndargelegt, nicht zugelassen. Damit ist grundsätzlich nicht weiter darüber\nzu befinden.\n\nFür den Fall, dass die Einschränkung des Eventualantrags 3 zuzulassen\nwäre, gälte aber Folgendes:\n\nDer Hauptanspruch des angepassten Eventualantrags 3 scheint im Gegensatz zum ursprünglichen Eventualantrag 3 die Erfordernisse von Art.\n123 (3) EPÜ zu erfüllen, da der Hauptanspruch nun verlangt, dass die\nFormulierung zu einer mindestens zwei Wochen anhaltenden, therapeutisch signifikanten Fulvestrantkonzentration im Blutplasma hergerichtet\nist. Ebenso scheint der Gegenstand des angepassten Eventualantrags 3\nden ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen an den von der Beklagten genannten Stellen (erteilte Ansprüche 1 und 30) unmittelbar und\neindeutig zu entnehmen sein, womit auch die Erfordernisse von Art. 123\n(2) EPÜ erfüllt sind.\n\nDer Hauptanspruch des angepassten Eventualantrags 3 basiert aber\nnicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n"}