{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDer Fachmann konnte zudem unmittelbar erkennen, dass die in der D15\neingesetzte Formulierung die genau gleiche Trägerbasis (Rizinusöl) aufweist und Fulvestrant in der exakt gleichen Menge von 50 mg/ml wie in\nder D13 vorliegt. Einzig die offensichtlich vorhandenen lösungsvermittelnden Hilfsstoffe sind in der D15 nicht spezifiziert. Wie vorstehend bereits\ndargelegt, wird der Fachmann sofort erkennen, dass die Formulierung der\nD13 in Bezug auf die Fulvestrant-Formulierung der D15 vollumfänglich\nkompatibel ist. Selbst wenn der Fachmann angenommen hätte, dass es\nsich nicht um die bestmögliche Formulierung für die Anwendung bei Menschen handle, konnte der Fachmann durchaus erwarten, dass die für\nTierversuche eingesetzte Formulierung der D13 auch für die Behandlung\nvon Menschen wie in der D15 grundsätzlich interessant sein würde.\n\nDies stellt eine weitere Anregung dar, die auf Rizinusöl-basierte Formulierung der D13 auszuwählen und gemäss der Lehre der D15 einzusetzen.\n\nDie von der Beklagten in RZ 114 der Klageantwort aufgeworfene Diskussion, wonach die D13 in Bezug auf die prozentualen Mengenanteile keine\nBezugsgrössen angebe, ist in Bezug auf Anspruch 1 unerheblich, da dieser keine konkreten Mengenangaben definiert.\n\nSeite 42\nO2015_012\n\n4.6.4.6 Zwischenergebnis\n\nDamit ist der Klägerin zuzustimmen, dass Anspruch 1 des Streitpatents\nausgehend von der D15 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\n4.6.5 Ansprüche 2, 4, 18, 19, 23 und 24 ausgehend von D15 (Howell)\n\nAbgesehen von den definierten Mengenanteilen der Alkohole und des Esterlösungsmittels enthalten die Ansprüche 2, 4, 18, 19, 23 und 24 keine\nMerkmale, welche diese zusätzlich von der D15 unterscheiden. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit Anspruch 1 definiert, ist bei der\nD15 bereits eine Fulvestrantkonzentration von 50 mg/ml anzusehen, was\nüber dem in den Ansprüchen 4, 18, 19, 23 und 24 geforderten Wert von\nwenigstens 45 mg/ml liegt.\n\nEs verleibt daher höchstens die Frage, ob der Fachmann trotz der in der\nD13 fehlenden Bezugsgrössen für die prozentualen Angaben für die Alkohole und für den Ester in nahe liegender Weise zu einer Formulierung\ngemäss den Ansprüchen 2, 4, 18, 19, 23 und 24 mit den geforderten\nMengen in Gew.-% gelangt.\n\nDas Argumente der Beklagten, wonach die prozentualen Angaben in der\nD13 prinzipiell verschiedene Bezugsgrössen wie w/v (Gewicht pro Volumen; gemäss Anspruch 1 des Streitpatents) v/v (Volumen pro Volumen;\nnicht anspruchsgemäss) oder w/w (Gewicht pro Gewicht; nicht anspruchsgemäss) haben können, ist an sich richtig.\n\nWie die Klägerin in der Replik in RZ 180 dargelegt hat, gibt es aufgrund\nder übrigen Konzentrationsangaben in der D13, welche jeweils in \"Masse\npro Volumen\" definiert sind, Gründe davon auszugehen, dass es sich bei\nden prozentualen Angaben um % Masse pro Volumen bzw. % (w/v) handelt.\n\nDoch selbst wenn man wie die Autorin der D13 davon ausgeht, dass es\nsich bei Prozentangaben der D13 um % (v/v) handelt, ergeben sich wie\nvon der Klägerin in der Replik in RZ 181-185 dargelegt, umgerechnet\nWerte von 7.9% (w/v) Ethanol, 10.4% (w/v) Benzylalkohol und 16.8%\n(w/v) Benzylbenzoat. Diese Werte fallen demnach unabhängig von der\nBezugsgrösse unter die jeweiligen Definitionen in den Ansprüchen 2, 4,\n18, 19, 23 und 24.\n\nEntsprechend gelangt der Fachmann aus den bereits im Zusammenhang\nmit Anspruch 1 diskutierten Gründen auch in nahe liegender Weise zu\n\nSeite 43\nO2015_012\n\nden Gegenständen der Ansprüche 2, 4, 18, 19, 23 und 24. Ausgehend\nvon der D15 basieren daher auch diese Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nFallen somit alle unabhängigen Ansprüche, fällt das ganze Patent, es sei\ndenn, dass eventualiter geltend gemachte Ansprüche, auf die gleich einzugehen sein wird, sich als rechtsbeständig erweisen.\n\n4.7 Eventualanträge\n\n4.7.1 Eventualantrag 1\n\nDie Ansprüche des Eventualantrags 1 sind gegenüber den Ansprüchen\ndes Streitpatents EP 1 250 138 B2 dahingehend eingeschränkt, dass die\nVerwendung der Formulierung auf die Behandlung von Brustkrebs beschränkt ist.\n\nDamit ist aus den oben genannten Gründen Neuheit zu bejahen.\n\nIn Bezug auf die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ändert sich\nebenfalls nichts an der Ausgangslage. Da der nächstkommende Stand\nder Technik auch das zusätzliche Merkmale des Eventualantrags 1 offenbart, sind aus den oben genannten Gründen auch die Ansprüche des\nEventualantrags 1 gegenüber einer Kombination der D15 mit der D13 als\nnicht erfinderisch einzustufen.\n\n4.7.2 Eventualantrag 2\n\nIn der Eingabe vom 15. November 2016 macht die Klägerin geltend, dass\ndie Ansprüche 1, 2, 4, 18, 19, 23 und 24 des zweiten Eventualantrags\ngegen Art. 123 (2) EPÜ verstiessen, da sich die vorgenommenen Einschränkungen nur durch eine Mehrfachauswahl der Merkmale \"Behandlung von Brustkrebs\", \"Verabreichung an Menschen\" und \"Fulvestrant in\nLösung\" aus verschiedenen Listen herleiten lasse.\n\n"}