{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nWie bereits vorstehend dargelegt, weiss der Fachmann aus der D15, wie\neine Rizinusöl-basierte Formulierung von Fulvestrant zur Behandlung von\nBrustkrebs bei Menschen eingesetzt wird und welche Parameter dabei\neinzuhalten sind. Diesbezüglich wird sich der Fachmann daher nicht an\nden Experimenten der D13 bzw. den speziell gewählten Versuchsparametern orientieren, welche auf die Erforschung von mechanistischen Zusammenhänge der Tamoxifen-Resistenz beim Tumorwachstum abzielen,\nsondern vielmehr an der bei Menschen erprobten Lehre der D15. Fehlende Wirksamkeiten einer Fulvestrant-Formulierung in den speziellen Experimenten der D13 oder anders gewählte Dosierungen und Verabreichungsformen werden den Fachmann also entgegen den Ausführgen der\nBeklagten nicht davon abhalten, die Fulvestrant-Formulierungen als solche in Erwägung zu ziehen.\n\nDass dem Fachmann bekannt war, dass ein hoher Alkoholgehalt in Bezug\nauf Irritationen an der Injektionsstelle unvorteilhaft ist, wird von der Klägerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Behauptung der Beklagten,\n\nSeite 40\nO2015_012\n\ndass der Fachmann davon ausgehen würde, dass die Fulvestrant-\nFormulierungen mit einem Gehalt von Benzylalkohol von 10% in jedem\nFall ungeeignet seien für eine intramuskuläre Verabreichung vermag aber\nnicht zu überzeugen.\n\nDie Behauptung basiert unter anderem auf der Expert Declaration von\nGellert, welche gemäss der Beklagten zum Schluss kommt, dass aufgrund von kommerziell erhältlichen Produkten und der bekannten Literatur der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents typischerweise von einem maximal möglichen Gehalt an Benzylalkohol von 2-5%\nausgehen würde. Wie die Beklagte selbst anführt, wird in der Expert Declaration von Gellert aber auch erwähnt, dass mitunter auch höhere Gehalte an Benzylalkohol verwendet wurden. Das Argument, dass der Fachmann einen Gehalt als Benzylalkohol von 10% im Sinne eines Präjudizes\nals klar zu hoch angesehen hätte, überzeugt somit nicht.\n\nZudem ist zu berücksichtigen, dass eine Brustkrebserkrankung wie von\nder Klägerin dargelegt eine gravierende Erkrankung ist, so dass gewisse\nNebenwirkung in Kauf genommen werden. Diesbezüglich verweist die\nKlägerin auf die Swissmedic-Zulassung für das Produkt Faslodex, welche\nals Nebenwirkungen unter anderem Reaktionen an der Injektionsstelle,\neinschliesslich vorübergehender leichter Schmerzen und Entzündung und\nAsthenie nennt. Selbst wenn der Fachmann also den Gesamtalkoholgehalt von 20% als hoch angesehen hätte, wäre dies kein Grund die Rizinu-\nsöl-basierte Formulierung der D13 als ungeeignet zu verwerfen.\n\nDie unterschiedlichen Verabreichungsintervalle in der D15 (monatlich)\nund der D13 (wöchentlich) stellen einen weiteren Unterschied dar. Dies\nbetrifft aber die Art der Verabreichung und nicht die Zusammensetzung\nals solche. Aufgrund der Lehre der D15 konnte der Fachmann davon\nausgehen, dass der entscheidende Faktor für die Langzeitwirkung der\nFulvestrant-Formulierung der D15 von bis zu eine Monat deren Wirkstoffkonzentration von bis zu 50 mg/ml und allenfalls die Rizinusölbasis der\nTrägersubstanz ist. Da die Wirkstoffkonzentrationen der Fulvestrant-\nFormulierungen der D13 und der D15 identisch sind, kann das kürzere\nVerabreichungsintervall der D13 kaum einen ausreichenden Grund darzustellen, welcher den Fachmann dazu veranlassen würde, anzunehmen,\ndass die Fulvestrant-Formulierungen der D13 als solche ungeeignet oder\nnachteilig wären für eine monatliche Verabreichung wie in der D15.\n\nInsgesamt liegen somit keine überzeugenden Gründe vor, welche den\nFachmann dazu veranlassen würden, anzunehmen, dass die Fulvestrant-\n\nSeite 41\nO2015_012\n\nFormulierungen der D13 per se ungeeignet wären für die in der D15 beschriebenen Anwendungen.\n\nBei einer Betrachtung der Fulvestrant-Formulierungen der D13 erkennt\nder Fachmann vielmehr, dass die Formulierungen exakt die in der D15\nbeschriebenen Konzentrationen von 50 mg Fulvestrant pro 1 ml aufweisen und eine der beiden in der D13 beschriebenen Formulierungen wie in\nder D15 auf Rizinusöl basiert.\n\nIm Hinblick auf die objektive zu lösende Aufgabe, nämlich die Bereitstellung einer alternativen Fulvestrant-Formulierung zur Behandlung von\nBrustkrebs, hätte der Fachmann daher zumindest eine Veranlassung gehabt, die Formulierung auf Basis von Rizinusöl mit 10% Ethanol, 10%\nBenzylalkohol und 15% Benzylbenzoat heranzuziehen und als Alternative\nfür die Formulierung der D15 einzusetzen. Damit konnte er insbesondere\nohne von der Lehre der D15 in Bezug auf die Fuvestrant-Formulierung\n(Wirkstoff, Wirkstoffkonzentration, Injektionsvolumen, Rizinusölbasis) abzuweichen, die objektive Aufgabe lösen. Damit findet der Fachmann auch\neine unmittelbare Anregung, die auf Rizinusöl-basierte Formulierung gegenüber der zweiten in der D13 beschriebenen Formulierung auf Basis\nvon Erdnussöl vorzuziehen.\n\n"}