{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nIn diesem Zusammenhang ist es richtig, dass Fulvestrant in der D13 primär als Hilfsmittel eingesetzt wird um die Mechanismen des Tumorwachstums zu untersuchen. Allerdings kann der Fachmann unmittelbar\nerkennen, dass Fulvestrant in der D13 wie in der D15 als Östrogenantagonist eingesetzt wird (D13, Zusammenfassung) und durchaus Bezug\ngenommen wird auf die Behandlung von Brustkrebs bei Menschen (D13,\nEinleitung).\n\nDas Argument der Beklagten, wonach ein antiöstrogener Effekt einer\nSubstanz nicht zwingend ausreicht um gegen Brustkrebs zu wirken mag\nzwar richtig sein. Dies ist aber vorliegend unerheblich, da in der D15 bereits überzeugend dargelegt wurde, dass eine Rizinusöl-basierte Formulierung mit 50 mg/ml des Antiöstrogens Fulvestrant gegen Brustkrebs\nwirksam ist.\n\nDass keine pharmakokinetischen Daten, Plasma- oder Blutwerte vorliegen, scheint unerheblich, da gemäss den Kontrollexperimenten der D13\ndie Wirkung als gegeben bezeichnet wird (D13, S. 701 unten bis 702\noben). Der Standpunkt der Klägerin, dass bei den Kontrollexperimenten\ndie zuvor in der D13 auf S. 698 konkret unter dem Kapitel \"Drugs\" be-\n\nSeite 38\nO2015_012\n\nschriebenen Fulvestrant-Formulierungen eigesetzt wurden, ist zudem\nnachvollziehbar und schlüssig. Einerseits wird in der D13 unabhängig von\nkonkreten Experimenten gesagt, dass ICI 182780 stets subkutan in einer\nwöchentlichen Dosis von 50 mg in 0.1 ml Trägersubstanz verabreicht\nwurde. Zudem sind wissenschaftliche Kontrollexperimente üblicherweise\nnur sinnvoll, wenn diese mit den in den konkreten Experimenten verwendeten Reagenzien durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass der Fachmann annehmen wird, dass auch bei den Kontrollexperimenten die unter\ndem Kapitel \"Drugs\" beschrieben Fulvestrant-Formulierungen eingesetzt\nwurden auch wenn dies nicht explizit gesagt wird. Auch wenn die Kontrollexperimente bzw. die \"Uterustests\" keine eigentliche Brustkrebsbehandlung darstellen, konnte der Fachmann bei der Lektüre der D13 somit davon ausgehen, dass die in der D13 verwendeten Fulvestrant-\nFormulierungen zumindest bei einer subkutanen Verabreichung bei Mäusen in herkömmlicher und bekannter Weise als Antiöstrogen wirksam\nsind.\n\nDaran ändern auch die von der Beklagten in der Stellungnahme zum\nFachrichtervotum bzw. die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Argumente, wonach die Kontrollexperimente nicht im Detail beschrieben und\ndaher nicht aussagekräftig seien, nichts. Entscheidend ist vielmehr, wovon der Fachmann bei der Lektüre der D13 ausgehen würde. Diesbezüglich muss der Fachmann aus dem letzten Satz im seitenübergreifenden\nAbsatz auf den Seiten 701/702 der D13 klar schliessen, dass die in der\nD13 verwendeten Formulierungen grundsätzlich in herkömmlicher und\nbekannter Weise als Antiöstrogen wirksam sind und dies in wissenschaftlicher Art und Weise geprüft wurde. Alles andere wäre unsinnig bei einer\nStudie welche in einer Fachzeitschrift publiziert wurde.\n\nOb die Verabreichung der Fulvestrant-Formulierungen im Rahmen der\nkonkreten Experimente der D13 eigentliche Brustkrebsbehandlungen\ndarstellen oder nicht, ist strittig. Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen,\ndass die Absicht bei den Experimenten der D13 für den Fachmann erkennbar darin bestand, unter anderem mit den Fulvestrant-\nFormulierungen ein allfälliges Östrogenrezeptor-vermitteltes Tumorwachstum bei Brustkrebs-tragenden Mäusen zu verhindern. Der Fachmann musste damit zumindest davon ausgehen, dass die Fulvestrant-\nFormulierungen bei subkutaner Verabreichung bei Mäusen ein geeignetes Mittel zur Behandlung von Brustkrebs darstellen.\n\nEs stellt sich somit die weitere Frage, ob der Fachmann aufgrund der\nsubkutanen Verabreichungsform davon ausgegangen wäre, dass die Ful-\n\nSeite 39\nO2015_012\n\nvestrant-Formulierungen der D13 ungeeignet wären als Alternative zu\nden intramuskulär verabreichten Formulierungen der D15.\n\nWie dem Fachbuch \"Pharmaceutical dosage forms\" zu entnehmen ist,\nscheint es üblich und dem Fachmann bekannt, dass ölbasierte Injektionen intramuskulär verabreicht werden. Da es sich bei den Fulvestrant-\nFormulierungen der D13 um Rizinus- bzw. Erdnussöl handelt, hätte der\nFachmann diese Formulierungen daher kaum a priori als ungeeignet für\neine intramuskuläre Verabreichung wie in der D15 angesehen.\n\nZudem deutet das Dokument \"Good Practice Guidelines - Administration\nof Substances (Rat, Mouse, Guinea Pig, Rabbit) auf S. 3 Punkt C) darauf\nhin, dass bei kleinen Tieren, wie bei den in der D13 verwendeten Mäusen, intramuskuläre Verabreichungen aus praktischen Gründen vermieden werden. Da in der D13 nicht weiter auf eine besondere Relevanz der\ndarin beschriebenen subkutanen Verabreichung eingegangen wird, hätte\nder Fachmann auch keinen Grund gehabt, anzunehmen, dass die Fulves-\ntrant-Formulierungen der D13 ausschliesslich für die subkutane Verabreichung ausgelegt und für eine intramuskuläre Verabreichung ungeeignet\nwären. Im Gegenteil, das Fachbuch \"Pharmazeutische Technologie\"\nspricht dafür, dass der Fachmann die intramuskuläre Verabreichung gegenüber der subkutanen normalerweise zumindest als geleichwertig betrachtet (siehe Kapitel Entwicklung von parenteralen Depotarzneiformen,\n1. und 2. Satz).\n\n"}