{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDies wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte wendet unter anderem ein, dass Fulvestrant bei den in der D13 beschriebenen Untersuchungen als Hilfsmittel eingesetzt werde, um mechanistische Zusammenhänge der Tamoxifen-Resistenz beim Tumorwachstum bei Mäusen\nzu untersuchen, welche unabhängig vom Wirkmechanismus von Fulvestrant ablaufen. Eine Behandlung einer Krankheit bei Menschen oder von\nBrustkrebs erfolge nicht. Die Verabreichung erfolge anders als in der D15\noder im Streitpatent subkutan und die Fulvestrant-Formulierungen der\nD13 seien nicht zur monatlichen sondern zur wöchentlichen Verabreichung vorgesehen. Zudem würden auch keine pharmakokinetischen Daten oder Plasma- und Blutwerte vorliegen und die eingesetzten Formulierungen hätten sich gemäss D13 als ineffektiv herausgestellt. Des Weiteren hätte der Fachmann die Fulvestrant-Zusammensetzungen der D13\naufgrund des hohen Anteils an Benzylalkohol prima facie als ungeeignet\neingestuft. Insgesamt basiere die Argumentation der Klägerin auf einer\nunzulässigen, rückschauenden Betrachtungsweise.\n\nAls erstes ist zu prüfen, ob der Fachmann die D13 im vorliegenden Zusammenhang und angesichts der zu lösenden Aufgabe überhaupt berücksichtigt hätte.\n\nDie D13 ist unbestrittenermassen eine wissenschaftliche Publikation in\nder Fachzeitschrift \"Clinical Cancer Research\". Die Fachzeitschrift befasst\nsich insbesondere mit Krebsforschung, wobei multidisziplinäre Studien\n\nSeite 36\nO2015_012\n\nzwischen Labor und klinischen Anwendungen im Vordergrund stehen.\nAus dem Titel und der Zusammenfassung der D13 geht hervor, dass sich\nder Artikel mit in vivo-Untersuchungen (Untersuchungen an lebenden Organismen) an speziell präparierten Brustkrebszellen (MCF-7-Zellen) befasst, welche resistent sind gegenüber ICI 182780 bzw. Fulvestrant.\n\nWeiter wird in der Einleitung der D13 klar Bezug genommen auf die klinische Behandlung von Brustkrebs und die Problematik der Tamoxifenresistenzbildung. Weiter wird auch erwähnt, dass als Alternative zu Tamoxifen unter anderem Östrogenantagonisten wie ICI 182780 bzw. Fulvestrant eingesetzt werden, welche bei Patienten mit einer Tamoxifenresistenz zumindest teilweise wirksam sind (S. 697, rechte Spalte unten bis S.\n698, linke Spalte oben).\n\nDie Argumente der Beklagten, dass der Fachmann die D13 unter diesen\nVoraussetzungen als nicht weiter relevant eingestuft hätte, kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil, die D13 ist aufgrund der praxisorientieren\nAusrichtung der Fachzeitschrift, dem gemäss Titel, Zusammenfassung\nund Einleitung vorhandenen Bezug zur Brustkrebsthematik und dem\nWirkstoff Fulvestrant zumindest einem benachbarten technischen Gebiet\nzuzuordnen wie die D15. Dies zumal im einleitenden Teil der D13 explizit\nauf die D15 referenziert wird. Die Autoren der D13 haben somit die darin\nbeschriebenen Arbeiten durchaus im Zusammenhang mit den in der D15\nerwähnten Studien gesehen.\n\nDass der Fachmann aufgrund des Titels und der Zusammenfassung\nschliessen würde, dass die D13 nicht weiter relevant ist und dieses Dokument daher beiseitelegen würde, wie die Beklagte an der Hauptverhandlung ausgeführt hat, ist insbesondere angesichts der zu lösenden\nAufgabe nicht schlüssig. Der Fachmann ist vorliegend nämlich damit befasst, eine Rizinusöl-basierte Formulierung von Fulvestrant zu finden. Unter diesen Voraussetzungen wird er sich daher in jedem Fall die in der\nStudie der D13 verwendeten Materialen ansehen bevor er eine Entscheidung betreffend die Relevanz des Dokuments trifft.\n\nDer Klägerin ist daher Recht zu geben, dass der Fachmann die D13 im\nvorliegenden Zusammenhang zumindest a priori als interessant einstufen\nund damit berücksichtigen wird.\n\nAls nächstes ist zu prüfen, ob die D13 es in Anbetracht der zu lösenden\nAufgabe nahelegt, die Fulvestrant-Formulierung der D15 derart zu modifizieren oder zu ersetzen, dass die anspruchsgemäss geforderten Formu-\n\nSeite 37\nO2015_012\n\nlierungskomponenten in den entsprechenden Mengen bzw. Konzentrationen resultieren.\n\nDer Fachmann wird angesichts der zu lösenden Aufgabe, welche lediglich\ndarin besteht, eine alternative Fulvestrant-Formulierung bereitzustellen,\nden Fokus auf die in der D13 offenbarten Formulierungen als solche richten und prüfen, ob diese grundsätzlich geeignet sein könnten als Alternativen zu den Fulvestrant-Formulierungen der D15 bzw. ob allenfalls Gründe dagegen sprechen.\n\nDie objektive Aufgabe verlangt dabei nicht, dass die alternative Fulvest-\nrant-Formulierung bezüglich ihrer Eigenschaften oder Effekte besser oder\nvorteilhafter sein muss als die aus dem nächstliegenden Stand der Technik bzw. der D15 bekannte Formulierung.\n\nEs geht also insbesondere nicht darum, eine erstmalige oder eine neue\nForm der Behandlung von Brustkrebs mit Fulvestrant bereitzustellen. Wie\neine Rizinusöl-basierte Formulierung von Fulvestrant zur Behandlung von\nBrustkrebs bei Menschen eingesetzt wird und dass diese bei einer signifikanten Zahl von Patienten Erfolg versprechend ist, weiss der Fachmann\ngrundsätzlich bereits aus der D15.\n\n"}