{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nUnstrittig ist, dass Anspruch 1 des Streitpatents sich von der D15 dadurch\nunterscheidet, dass nebst dem Rizinusöl konkret (i) ein pharmazeutisch\nakzeptabler Alkohol vorliegt und (ii) die Formulierung ein pharmazeutisch\nannehmbares, nicht wässriges Esterlösungsmittel enthält.\n\nDem Standpunkt der Beklagten in der Duplik RZ 139 wonach ein weiterer\nUnterschied zwischen Anspruch 1 (und Anspruch 2) der D15 in der Langzeitwirkung der Fulvestrantformulierung bei der Behandlung von gutartigen oder bösartigen Erkrankungen des Brust- oder Reproduktionstrakts\nfür wenigstens zwei Wochen bestehe, kann nicht gefolgt werden. Die D15\nbeschreibt, wie von der Klägerin dargelegt, unter anderem eine Formulierung, welche wie diejenige des Streitpatents 50 mg/ml Fulvestrant aufweist und gemäss Fig. 2 in der D15 selbst in der geringeren Fulvestrantdosierung von 20 mg/ml über 28 Tage eine Blutserumkonzentration von\nüber 3 ngml-1 ergibt, was gemäss D15 als effektiv bei der Behandlung von\nBrustkrebs anzusehen ist (D15, S. 305, \"Discussion\", 2. Abs.). Zudem\nsagt die D15 klar, dass die Versuche ergeben haben, dass die therapeutisch vorhergesagten Level von Fulvestrant erreicht und über einen Monat\naufrechterhalten werden können. Dies spricht dafür, dass mit den Formulierungen der D15 therapeutisch signifikante Konzentrationen von Fulvestrant im Blutplasma während wenigstens 2 Wochen erreicht wurden.\n\nHierbei wird bereits angemerkt, dass auch der in Bezug auf Anspruch 4\ngeltend gemachte Unterschied, wonach sich Anspruch 4 des Streitpatents\ndurch eine ausreichende Menge an Rizinusöl zum Erreichen eines Gehalts von wenigstens 45 mg/ml Fulvestrant unterscheidet, nicht ersichtlich\nist. Die D15 beschreibt wie von oben dargelegt unter anderem eine Formulierung mit 50 mg/ml Fulvestrant. Zudem merkt die Klägerin korrekt an,\ndass Anspruch 1 des Streitpatents nicht verlangt, dass die pharmazeutische Formulierung vollständig als Lösung vorliegen muss. Entsprechend\nwäre selbst für den Fall, dass in der D15 eine (teilweise) Dispersion eingesetzt worden wäre, eine Konzentration von mehr als 45 mg/ml Fulvestrant als realisiert anzusehen.\n\nSeite 34\nO2015_012\n\nAls Unterscheidungsmerkmale zwischen Anspruch 1 des Streitpatents\nund der D15 verbleiben damit die oben genannten Merkmale (i) und (ii).\n\n4.6.4.3 Effekte\n\nIn Bezug auf vorteilhafte Effekte ist der Beklagten zuzustimmen, dass\ngemäss den Angaben im Streitpatent in den Abs. [0040] und [0049] sowie\nin Tabelle 4 die streitpatentgenässe Fulvestrant-Formulierung vorteilhaft\nscheint in Bezug auf die langfristige Aufrechterhaltung des Blutplasmalevels, die Gleichmässigkeit des Abgabeprofils und die Präzipitation (Duplik. Dies wird zum Teil auch in der Studie von Robertson gezeigt.\n\nVerglichen wird die anspruchsgemässe Formulierung im Streitpatent an\nden besagten Stellen aber ausschliesslich mit Formulierungen welche\nsich lediglich in den Ölbestandteilen unterscheiden, jedoch die gleichen\nAlkohol bzw. Esterkomponenten aufweisen. Ein besonderer technischer\nEffekt, welcher auf die oben genannten Unterscheidungsmerkmale (Alko-\nhol- bzw. Esterkomponenten) zurückzuführen wäre, lässt sich daraus\nnicht ableiten.\n\n4.6.4.4 Objektive Aufgabe\n\nEntsprechend ist die objektive technische Aufgabe wie von der Klägerin\nvorgeschlagen darin zu sehen, eine geeignete alternative Fulvestrant-\nFormulierung mit einer Konzentration an Fulvestrant von 50 mg/ml bereitzustellen.\n\nDie von der Beklagten vorgeschlagen Aufgabe, eine Rizinusöl-basierte\nFormulierung von Fulvestrant zur Behandlung von Brustkrebs bereitzustellen, die erstens gut verträglich ist, zweitens ein gleichmässiges Freisetzungsprofil aufweist und drittens während längerer Zeit therapeutisch\nsignifikante Fulvestrant-Blutplasma-Konzentrationen erzielt, suggeriert,\ndass diese Effekte bislang unbekannt gewesen wären und erstmals erreicht werden sollen. Dies ist aber angesichts der D15, welche bereits eine effektive und gut verträgliche Behandlung von Patienten mit Brustkrebs und signifikante Fulvestrant-Blutplasma-Konzentrationen über wenigstens 28 Tage (siehe Fig. 2) offenbart, eine zu anspruchsvolle Aufgabe. Dies zumal nicht substantiiert behauptet wurde, dass mit der streitpatentgemässen Formulierung bessere Resultate erreichbar wären als in\nder D15 präsentiert.\n\nSeite 35\nO2015_012\n\n4.6.4.5 Naheliegen bei Kombination mit D13 (McLeskey)\n\nIm Zusammenhang mit der Interpretation und dem Offenbarungsgehalt\nder D13 haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mehrere Expert\nDeclarations eingereicht. Von der Klägerin stammen die Expert Declarations von Prof. Florence, und Dr. Buschauer, während die Beklagte die Expert Declarations von Dr. McLeskey, Dr. Illum und Dr. Osborne zur Stützung Ihrer Argumente anzieht. Dr. Illum und Dr. Osborne werden zudem\nals Zeugen benannt.\n\nDie Klägerin macht geltend, dass der Fachmann ausgehend von der D15\ndie D13 (McLeskey) berücksichtigt hätte und bei einer Kombination mit\ndieser in nahe liegender Wiese zum Gegenstand der Anspruchs 1 gelangt\nwäre. Dies insbesondere weil die D13 wie die D15 die Behandlung von\nBrustkrebs offenbare und zudem eine Fulvestrant-Formulierung beschreibe, welche die gleiche Konzentration an Fulvestrant aufweise wie in der\nD15 (50 mg/ml).\n\n"}