{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie von der Beklagten angezogenen Entscheidungen der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), auf welche auch an der\noben zitierten Stelle in den Richtlinien verwiesen wird, betrafen jeweils die\nBeurteilung der Neuheit (T 26/85 und T 206/83) sowie der erfinderischen\nTätigkeit (T 491/99) gegenüber eines Dokuments, welches, auch unter\nBerücksichtigung des Fachwissens, nicht nacharbeitbare bzw. nicht\nernsthaft in Erwägung zu ziehende Gegenstände oder technische Lehren\nbeinhaltete. Diese Entgegenhaltungen wurden entsprechend nicht als\nStand der Technik berücksichtigt.\n\nLässt man die Praxis des EPA unberücksichtigt, ist die D15 vollumfänglich\ndem Stand der Technik zuzurechnen.\n\nDoch auch wenn man – der Praxis des EPA folgend – die Ausführbarkeit\nder D15 prüfen würde, käme man entgegen der Beklagten zu keinem anderen Schluss, wie gleich zu zeigen sein wird. Ob der erwähnten Praxis\ndes EPA zu folgen ist, kann deshalb hier offen bleiben.\n\nEs ist zwar unstrittig, dass die Löslichkeit von Fulvestrant in reinem Rizinusöl bei höchstens 20 mg/ml liegt und die D15 keine Angaben zur exakten Zusammensetzung des Rizinusölträgers macht. Daraus zu schliessen, dass die D15 keine ausführbare Lehre offenbare, greift aber zu kurz.\n\nZum einen behauptet die Beklagte in Bezug auf die erste Dosierung nicht,\ndass es nicht möglich wäre 100 mg Fulvestrant in 5 ml reinem Rizinusöl\nzu lösen. Dies wäre auch nicht überzeugend, da die Löslichkeit Fulvestrant in reinem Rizinusöl ja bei 20 mg/ml (= 100 mg/5 ml) liegt. Somit greift\ndie Argumentation der Beklagten bezüglich der ersten Dosierung nicht.\nEs gibt daher keinen Grund, welcher dagegen spricht, zumindest die erste Dosierung der D15 mit 20 mg/ml Fulvestrant als Stand der Technik zu\nberücksichtigen.\n\nSeite 30\nO2015_012\n\nZum anderen ist aufgrund der Angaben in den Fachbüchern \"Pharmaceutical dosage forms: Parenteral Medications\" (D11) und \"Handbook\nof Pharmaceutical Excipients\" (D26) davon auszugehen, dass es bereits\nvor der Einreichung der D15 (03. April 1995) und auch vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents zum Fachwissen des hier relevanten Fachmanns\ngehörte, dass sich die Löslichkeit von Steroiden in reinen Ölen grundsätzlich durch Zugabe von Lösungsvermittlern wie Benzylbenzoat erhöhen\nlässt. Gerade wegen des allgemeinen Charakters der D11 ist diese für\nden vorliegenden Fall relevant, da der Fachmann dadurch gar nicht auf\nden Gedanken kommt, dass die Löslichkeit des Steroids im reinen Lösungsvermittler eine entscheidende Rolle spielt und diese vorab zu prüfen wäre. Vielmehr wird der Fachmann direkt eine Kombination aus Rizinusöl und Lösungsvermittler einsetzen um die Konzentration von 50\nmg/ml Fulvestrant der D15 zu realisieren. Dass dies bei Verwendung von\nBenzylbenzoat als bekanntem Lösungsvermittler vorliegend nicht funktionieren würde, wurde seitens der Beklagten weder behauptet noch gezeigt.\n\nAuch die Tatsache, dass in kommerziell erhältlichen ölbasierten Injektionsformulierungen typischerweise Hilfsstoffe wie Benzylbenzoat, aber\nauch Benzylalkohol und Ethanol, verwendet wurden (siehe Streitpatent\nTabelle 1) und diese schon vor Jahrzehnten unter anderem zur Erhöhung\nder Löslichkeit in ölbasierten Injektionslösungen eingesetzt wurden,\nspricht dafür, dass es sich um übliche und geläufige Hilfsstoffe für ölbasierte Injektionslösungen handelt, welche der hier relevante Fachmann\nkennt und im Rahmen des fachmännischen Handelns ohne Weiteres\nauch für die Formulierungen der D15 einsetzen wird.\n\nIn Bezug auf die zweite Dosierung der D15, enthaltend 250 mg Fulvestrant in 5 ml Rizinusöl, ist demnach nicht ersichtlich, wieso der Fachmann\nunter Berücksichtigung seines Fachwissens bzw. der Zugabe von ihm\nbekannten Hilfsstoffen oder Lösungsvermittlern nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Formulierung gemäss D15 enthaltend 50 mg/ml Fulvestrant in einem Rizinusöl-basierten Träger zu realisieren.\n\nDie Beklagte hat denn in der Hauptverhandlung auch ausgeführt, dass\nder Fachmann bei der Lektüre der D15 davon ausgehe, dass aufgrund\nder Formulierung \"castor oil-based vehicle\" zu schliessen sei, dass offenbar noch weitere Hilfsstoffe in den Formulierungen vorhanden sind und es\n\"trivial\" bzw. \"kein Problem\" sei 50 mg Fulvestrant in 1 ml Rizinusöl zu lösen.\n\nSeite 31\nO2015_012\n\nEs ist zwischen den Parteien also nunmehr unstrittig, dass der Fachmann\nproblemlos in der Lage war eine Lösung mit 50 mg/ml Fulvestrant auf Basis von Rizinusöl herzustellen. Zumindest in dieser Hinsicht muss die\nLehre der D15 also als nacharbeitbar angesehen werden.\n\n"}