{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n Seite 27\nO2015_012\n\n4.6.2 Überblick\n\nDie Klägerin erachtet sämtliche Ansprüche des Streitpatents als nicht erfinderisch. Dabei argumentiert sie die mangelnde erfinderische Tätigkeit\nausgehend von folgenden Dokumenten als nächstliegender Stand der\nTechnik:\n\n1. D15: Howell et al., \"Pharmacokinetics, pharmacological and antitumor effects of the specific anti-oestrogen ICI 182780 in women with\nadvanced breast cancer\";\n\n2. D13: McLeskey et al., \"Tamoxifen-resistant Fibroblast Growth Factortransfected MCF-7 Cells Are Cross Resistant in Vivo to the Antiestrogen ICI 182,780 and Two Aromatase Inhibitors\";\n\n3. D1: EP 0 346 014.\n\n4.6.3 Nächstliegender Stand der Technik\n\nSoweit mehrere Dokumente als nächstliegender Stand der Technik in\nFrage kommen, sollte es wie von der Klägerin vorgebracht gemäss\nSchweizer Praxis nicht wesentlich sein, welches von mehreren Elementen als Ausgangspunkt verwendet wird (siehe z.B. Verfügung des Bundespatentgerichts O2013_011 vom 27. Mai 2015 und BGE 138 III 111). In\ndiesem Sinne kann der Klägerin zugestimmt werden, dass D15 (Howell),\nD13 (McLeskey) und D1 (EP '014) als nächstliegender Stand der Technik\ngrundsätzlich in Frage kommen.\n\nIm vorliegenden Fall stellt die D15 aber den geeignetsten nächstkommenden Stand der Technik dar, da der Fokus der D15 klar auf der Behandlung von Brustkrebs beim Menschen liegt, wie dies auch das eigentliche Ziel des Streitpatents ist.\n\n4.6.4 Anspruch 1 ausgehend von D15 (Howell)\n\n4.6.4.1 Offenbarung der D15\n\nDie D15 befasst sich gemäss Titel mit pharmakokinetischen, pharmakologischen und anti-Tumoreffekten von ICI 182780 bzw. Fulvestrant bei\nFrauen mit fortgeschrittenem Brustkrebs. Konkret wird auf den Seiten 300\nund 301 unter \"Summary\" bzw. \"Study design\" beschrieben, dass ICI\n182780 bzw. Fulvestrant in einem Rizinusöl-basierten Träger als monatliche Depotinjektionen mit einem Injektionsvolumen von 5 ml intramuskulär\n\nSeite 28\nO2015_012\n\nan Patienten mit Brustkrebs verabreicht wurde. Dabei sind zwei Dosierungen von Fulvestrant erwähnt, nämlich eine erste Dosierung von 100\nmg Fulvestrant und eine zweite Dosierung von 250 mg Fulvestrant.\n\nAus diesen Angaben leitet die Klägerin eine Konzentration an Fulvestrant\nvon 50 mg/ml (250 mg Fulvestrant in 5 ml Injektionsvolumen) ab. Die Beklagte argumentiert dagegen, dass die D15 keine Konzentration von Fulvestrant von 50 mg/ml offenbare. Dies weil entweder eine Dispersion von\nFulvestrant vorliegen müsse, da die Löslichkeit von Fulvestrant in reinem\nRizinusöl bei höchstens 20 mg/ml liege (was gemäss Beklagter als unwahrscheinlich erachtet wird) oder aber weitere in der D15 nicht genannte\nHilfsstoffe verwendet wurden um die Löslichkeit von Fulvestrant in der\nFormulierung auf mindestens 50 mg/ml zu erhöhen.\n\nDa die die D15 keine Angaben zu den erforderlichen Hilfsstoffen mache,\noffenbare die D15 gemäss Meinung der Beklagten keine ausführbare\nLehre und bilde entsprechend keinen Stand der Technik.\n\nDie Klägerin bestreitet an sich nicht, dass die D15 nicht die detaillierte\nZusammensetzung der Formulierung mit der Konzentration von 50 mg/ml\nFulvestrant offenbart. Der Fachmann habe aber zum Prioritätszeitpunkt\ngewusst, wie eine solche Formulierung herstellbar sei. Dies werde z.B.\nauch durch die D1 belegt. Die D1 beschreibe nämlich eine Formulierung\nzur intramuskulären Verabreichung mit 50 mg Fulvestrant in 400 mg\nBenzylalkohol und ausreichend Rizinusöl um 1 ml einer Lösung herzustellen, womit eine 50 mg/ml Fulvestrantkonzentration vorliege. Entsprechend sei die D15 als Stand der Technik zu berücksichtigen.\n\nGemäss Art. 54 (2) EPÜ gilt: \"Den Stand der Technik bildet alles, was vor\ndem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit\ndurch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in\nsonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.\" Eine im Wesentlichen\nidentische Bestimmung findet sich auch in Art. 7 Abs. 2 PatG.\n\nWie von der Beklagten richtig bemerkt, wird ein Gegenstand in einem\nDokument gemäss Praxis der Beschwerdekammern des europäischen\nPatentamts nur dann unter folgenden Voraussetzungen als Stand der\nTechnik angesehen: \"Ein Gegenstand kann nur dann als der Öffentlichkeit\nzugänglich gemacht und damit Bestandteil des Stands der Technik im\nSinne des Art. 54 (1) angesehen werden, wenn die dem Fachmann vermittelte Information so vollständig ist, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt (siehe G-VI, 3) die technische Lehre, die Gegenstand der Offenba-\n\nSeite 29\nO2015_012\n\nrung ist, unter Zuhilfenahme des von ihm zu erwartenden allgemeinen\nFachwissens ausführen kann (siehe T 26/85, T 206/83 und T491/99). Ist\nin einem Dokument des Stands der Technik ein Gegenstand offenbart, der für die Neuheit und/oder den erfinderischen Charakter der\nbeanspruchten Erfindung relevant ist, so muss die Offenbarung dieses Dokuments so geartet sein, dass der Fachmann den Gegenstand mithilfe des allgemeinen Fachwissens nacharbeiten kann (siehe G-VII, 3.1). >\" (aus Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Teil G, Kapitel IV, 2).\"\n\n"}