{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDamit sei die beanspruchte Formulierung der Öffentlichkeit bereits vor\ndem Prioritätstag des Streitpatents zugänglich gemacht worden.\n\n4.5.3.3 Beurteilung\n\nDer Argumentation der Klägerin kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:\n\nDas Vorbringen der Klägerin stützt sich hauptsächlich auf Vermutungen\nund allgemeine Annahmen. Als einzige Belege für die Weitergabe der genauen Zusammensetzung des Produkts Faslodex an die Patienten werden zwei allgemeine Template angeführt, welche keinen konkreten Bezug\nzur hier interessierenden Phase-III-Studie Nr. 9338IL/0020 aufweisen.\n\nZudem stammt das Templat der Schweizerischen Ethikkommissionen für\ndie Forschung am Menschen aus dem Jahr 2015, also lange nach der\nStudie Phase-III-Studie Nr. 9338IL/0020. Inwiefern entsprechende Template bereits zum Studienzeitpunkt im Jahr 1998 benutzt wurden, ist nicht\nersichtlich. Des Weiteren wird in besagtem Templat an den von der Klägerin genannten Stelle (Seite 3, B.2) lediglich vorgeschlagen, den Wirkstoff anzugeben, nicht aber die komplette Formulierung des Medika-\n\nSeite 25\nO2015_012\n\nments. Das Templat aus dem Vereinigten Königreich scheint bloss eine\nAnleitung zur Erstellung von Patienteninformationen zu sein und enthält\nebenfalls keine Angaben, welche darauf hinweisen würden, dass stets die\ngenaue Formulierung des Medikaments anzugeben wäre. Zudem wird in\nbeiden Templaten darauf hingewiesen, dass diese auf den Einzelfall angepasst werden müssen.\n\nDie beiden Belege deuten damit nicht darauf hin, dass im Allgemeinen\ndavon auszugehen wäre, dass Patienten bei klinischen Versuchen über\ndie genaue Formulierung eines Medikaments stets informiert würden, geschweige denn, dass dies im hier interessierenden Fall tatsächlich erfolgt\nist.\n\nDie von der Beklagten vorgelegten \"Clinical Trial Agreements\" mit den\nKliniken in Wien und Helsinki sprechen vielmehr dafür, dass sowohl die\ninvolvierten Kliniken als auch deren Mitarbeiter in Bezug auf die Phase III-\nStudie mit der Nummer 9338IL/0020 einer Geheimhaltungsflicht unterstanden (siehe S. 2, \"The Trial\" sowie Punkt 8 der Vereinbarungen). Zumindest in Bezug auf die beiden Kliniken in Wien und Helsinki ist es somit\nunerheblich, ob die involvierten Kliniken als auch deren Mitarbeiter über\ndie genaue Zusammensetzung von Faslodex informiert worden sind oder\nmöglicherweise in der Lage gewesen wären, die Zusammensetzung von\nFaslodex anhand des Produkts zu ermitteln.\n\nDes Weiteren wird der Standpunkt der Beklagten, wonach die Patienten\nnicht über die genaue Zusammensetzung informiert wurde, durch die\nvorgelegten Beweismittel \"Written Informed Consent Form\" gestützt. Im\nAbschnitt Patienteninformation finden sich in den beiden Dokumenten\nnämlich keinerlei Angaben zur genauen Zusammensetzung von Faslodex.\n\nEbenso deuten die beiden Dokumente darauf hin, dass wie von der Beklagten ausgeführt, die Patienten monatlich eine Injektion mit Faslodex in\nden Gesässmuskel erhalten haben. Dies spricht dafür, dass die Abgabe\ndurch eine Drittperson bzw. medizinisches Personal und nicht durch den\nPatienten selbst erfolgt ist, was wiederum dagegen spricht, dass die Patienten das Produkt Faslodex jemals selbst in den Händen gehabt hätten\noder ihnen dieses zur selbständigen Verabreichung nach Hause mitgegeben worden wäre. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie die\nPatienten die Zusammensetzung von Faslodex hätten ermitteln können.\n\nSeite 26\nO2015_012\n\nDamit gibt es keine stichhaltigen Indizien oder gar Belege, welche dafür\nsprechen würden, dass tatsächlich eine offenkundige Vorbenutzung erfolgt ist. Im Gegenteil, aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte in Bezug\nauf zwei unabhängige Kliniken überzeugend dargelegt hat, dass jeweils\neine Geheimhaltungsvereinbarungen getroffen wurde, ist ohne anderweitige Belege anzunehmen, dass dies auch bei den übrigen an der Studie\nbeteiligten Kliniken der Fall gewesen ist.\n\nSämtliche Ansprüche 1-31 des Streitpatents erfüllen somit das Neuheitskriterium gegenüber der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung.\n\n4.5.3.4 Fazit zur Neuheitsfrage\n\nDa Teilprioritäten im Sinne der Entscheidung G 1/15 des Europäischen\nPatentamts nach Auffassung der Spruchkammer anzuerkennen sind und\nder Einwand der mangelnden Neuheit auf Basis der geltend gemachten\noffenkundigen Vorbenutzung nicht überzeugt, sind sämtliche Ansprüche\n1-31 des Streitpatents entgegen der Ansicht der Klägerin als neu einzustufen.\n\n4.6 Mangelnde erfinderische Tätigkeit\n\n4.6.1 Beurteilungsansatz\n\nZur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird vorliegend vom sogenannten \"Aufgabe-Lösungs-Ansatz\" ausgegangen, wie er auch beim Europäischen Patentamt üblicherweise angewendet wird (siehe Richtlinien\nfür die Prüfung im Europäischen Patentamt, Teil G, Kapitel VII, 5.; November 2016). Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz gliedert sich in folgende drei\nPhasen: (i) Ermittlung des nächstliegenden Stands der Technik; (ii) Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe und (iii) Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für\nden Fachmann naheliegend gewesen wäre.\n\n"}