{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDer Klägerin kann insofern zugestimmt werden, als dass Zweifel bestehen, ob mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Aufteilungen des Anspruchs 1 (und der weiteren Ansprüche) tatsächlich zwei komplementäre\nTeilbereiche definiert werden, welche sich zusammen zum Schutzumfang\nvon Anspruch 1 des Streitpatents ergänzen. Das von der Klägerin vorgebrachte Beispiel mit 15% Ethyloleat liegt tatsächlich weder im einen noch\nim anderen Teilbereich, wird vom Schutzumfang des Streitpatents aber\nerfasst.\n\nWenn man davon ausgeht, dass Teilprioritäten im Hinblick auf die Entscheidung G 1/15 des Europäischen Patentamts anzuerkennen sind,\nstellt sich die grundsätzliche Frage, ob es im vorliegenden Fall überhaupt\nnotwendig ist, die Teilbereiche der Ansprüche des Streitpatents explizit zu\nbenennen.\n\nGrundsätzlich scheint nichts dagegen zu sprechen, dass eine Aufteilung\nan sich möglich ist, auch wenn dies eine komplexe Aufgabe darstellt. Zudem geht es vorliegend nicht darum, die Neuheit gegenüber einer zwischen Prioritätsdaten und Anmeldetag des Streitpatents erfolgten Zwischenpublikation zu beurteilen. Vielmehr ist die Neuheit gegenüber einer\nTeilanmeldung zum Streitpatent zu beurteilen. Von daher kann im Prinzip\ndahingestellt bleiben, wie die korrekte Aufteilung des zu beurteilenden\nAnspruchs im Streitpatent genau aussieht.\n\nAllen in den Prioritätsunterlagen offenbarten Gegenständen im Streitpatent sowie in der vermeintlich neuheitsschädlichen Teilanmeldung kommt\nbei Anerkennung von Teilprioritäten nämlich automatisch der gleiche Zeitrang zu. Für diejenigen Gegenstände, welche über den Offenbarungsgehalt der Prioritätsunterlagen hinausgehen, kann weder die Teilanmeldung\nnoch das Streitpatent einen anderen Zeitrang beanspruchen als der Anmeldetag des Streitpatents bzw. der WO 01/51056 A1. Damit kann die\n\nSeite 23\nO2015_012\n\nTeilanmeldung grundsätzlich nicht neuheitsschädlich sein für das Streitpatent.\n\nEs stellt sich daher die grundsätzliche Frage, wie das Prioritätsrecht, insbesondere Art. 88 (2) EPÜ, korrekt zu interpretieren ist. Es scheint aber\ninsbesondere im Hinblick auf die Entscheidung G 1/15 angebracht, im\nvorliegenden Fall Teilprioritäten grundsätzlich anzuerkennen und zwar\nselbst dann, wenn keine explizite Aufteilung der Patentansprüche in die\nPrioritäten gültig beanspruchende bzw. nicht gültig beanspruchende Teilbereiche vorliegt. Damit sind sämtliche Ansprüche 1-31 des Streitpatents\nals neu gegenüber der Teilanmeldung EP 1 669 073 A2 zu bewerten.\n\n4.5.3 Offenkundige Vorbenutzung\n\n4.5.3.1 Ausgangslage\n\nMit der Replik macht die Klägerin zusätzlich eine offenkundige Vorbenutzung geltend, welche den Gegenstand sämtlicher Ansprüche neuheitsschädlich vorwegnehmen soll.\n\nDabei bringt die Klägerin vor, dass das Produkt \"Faslodex\" im September\n1998 und damit vor dem frühesten Prioritätstag des Streitpatents im\nRahmen einer klinischen Phase-III-Studie mit der Nummer 9338IL/0020\nbei der Behandlung von Brustkrebs eingesetzt worden sei. Bei Faslodex\nhandle es sich um eine anspruchsgemässe Formulierung gemäss Streitpatent mit 5% (w/v) Fulvestrant, 10 % (w/v) Ethanol, 10% (w/v) Benzylalkohol, 15% (w/v) Benzylbenzoat und Rizinusöl. Dieser Sachverhalt wird\nseitens der Beklagten an sich nicht bestritten.\n\nStrittig ist aber insbesondere, unter welchen Bedingungen das Produkt\nFaslodex an die bei der Studie involvierten Personen abgegeben wurde\nund welche Informationen bezüglich der Zusammensetzung des Produkts\ndabei weitergegeben wurden.\n\n4.5.3.2 Vorbringen der Klägerin\n\nDie Klägerin bringt vor, dass das Produkt Faslodex während der Studie\nan Ärzte, medizinisches Personal, Krankenschwestern und Patienten abgegeben wurde. Gemäss der Entscheidung T 0007/07 des europäischen\nPatentamts würden Arzneimittel, welche in klinischen Studien eingesetzt\nwerden, als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gelten, sofern keine\nspezifische Geheimhaltungsvereinbarung vorliege.\n\nSeite 24\nO2015_012\n\nOhne Gegenbeweis sei daher davon auszugehen, dass den Patienten\ndabei keine Geheimhaltungspflicht auferlegt wurde und diese im Rahmen\nder informierten Einwilligung (\"Informed Consent Form\") auch über die\ngenaue Zusammensetzung des Produkts Faslodex informiert worden seien. Zur Untermauerung verweist die Klägerin auf ein Templat \"Studieninformation\" der Schweizerischen Ethikkommissionen für die Forschung am\nMenschen sowie ein entsprechendes Templat aus dem Vereinigten Königreich. Des Weiteren sei ohne Gegenbeweis auch davon auszugehen,\ndass die Ärzte und das medizinische Personal in jedem Fall über die spezifische Fulvestrant-Formulierung unterrichtet worden seien und ebenfalls\nnicht an eine Geheimhaltungspflicht gebunden gewesen seien.\n\nEntsprechend hat die Klägerin von der Beklagten unter Verweis auf Art.\n160 Abs. 1 lit. b ZPO die Herausgabe von entsprechenden Dokumenten\nverlangt, sollte die Beklagte diese Annahmen bestreiten.\n\nDoch selbst für den Fall, dass keine spezifischen Informationen zu genauen Zusammensetzung von Faslodex an die genannten Personenkreise abgegeben worden seien, wäre es gemäss Klägerin jedenfalls ein\nLeichtes gewesen, die Zusammensetzung anhand des Produkts Faslodex zu bestimmen.\n\n"}