{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nWie von der Klägerin korrekt festgestellt, offenbaren sowohl die EP 1 669\n073 A2 als auch die beiden Prioritätsdokumente ein konkretes Formulierungsbeispiel mit 10% (w/v) Benzylalkohol, 10% (w/v) Ethanol, 15% (w/v)\nBenzylbenzoat, Rizinusöl und 250 mg Fulvestrant pro 5 ml (= 50 mg/ml)\nder Formulierung. Zudem wird in diesen Dokumenten die Verwendung\nderartiger Formulierungen als intramuskulär zu verabreichendes Arzneimittel zur Behandlung von Brustkrebs als bevorzugte Anwendung beschrieben. Sowohl aus den Prioritätsunterlagen als auch aus der Teilanmeldung lässt sich zudem schliessen, dass mit diesen Formulierungen\neine mindestens zwei Wochen anhaltende therapeutisch signifikante Fulvestrantkonzentration im Blut erreichbar sein soll.\n\nDamit offenbart die EP 1 669 073 A2 eine unter die Ansprüche 1-31 des\nStreitpatents fallende Formulierung, mit welcher die in den Ansprüchen\ngenannten Effekte erzielt werden kann und welcher der Zeitrang des frühesten Prioritätsdokuments bzw. der 10. Januar 2000 zukommt.\n\n4.5.2.2 Beurteilung der Neuheitsfrage\n\nFolgt man der in den letzten Jahren etablierten Praxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), können in Fällen bei welchen Nachanmeldungen bezüglich eines kontinuierlichen Parameterbereichs gegenüber den Prioritätsunterlagen erweitert wurden, sogenannte\n\"Selbstkollisionen\" mit anderen Anmeldungen aus derselben Patentfamilie auftreten. Legt man diese Praxis zu Grunde, ist das Vorbringen der\nKlägerin bezüglich mangelnder Neuheit durchaus schlüssig. Die Teilanmeldung EP 1 669 073 A2 wäre insbesondere aufgrund der Beispielformulierung und der beschriebenen Verwendung demnach zumindest als\nneuheitsschädlich im Sinne von Art. 54 (3) EPÜ für die Ansprüche 1, 2, 4,\n\nSeite 21\nO2015_012\n\n18, 19 und 24, welche wie oben dargelegt die Prioritäten nicht gültig beanspruchen können.\n\nWie von der Beklagten dargelegt, sind einzelne Beschwerdekammern\ndes EPA in neueren Entscheidungen aber von der bisherigen Praxis abgerückt. Zudem hat sich auch die grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in ihrer Entscheidung vom 29. November 2016 im\nVerfahren G 1/15 mit dieser Frage befasst. Insbesondere ging es dabei\ndarum, ob bei generischen Ausdrücken oder kontinuierlichen Parameterbereichen allenfalls Teilprioritäten für enger gefasste Alternativen anerkannt werden können, wie dies gemäss langjähriger Praxis des EPA bei\nAnsprüchen mit explizit genannten Alternativen bzw. \"oder\"-\nKombinationen von Merkmalen bereits der Fall ist. Die Grosse Beschwerdekammer kam im Fall G 1/15 zum Schluss, dass Teilprioritäten\nauch in Bezug auf generische \"oder\"-Ausdrücke grundsätzlich anerkannt\nwerden müssen, sofern die Gegenstände dem Prioritätsdokument zumindest implizit, eindeutig und in einer ausführbaren Weise zu entnehmen\nsind. Die Spruchkammer schliesst sich dieser Auffassung an.\n\nDie Beklagte argumentiert diesbezüglich, dass beispielsweise Anspruch 1\ngedanklich in zwei Gegenstände aufgeteilt werden könne. Hierzu hat sie\nin der Klageantwort in RZ 68-71 eine Aufteilung vorgenommen bei welcher der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gedanklich in einen ersten Teilbereich mit \"wenigstens 10% Gew.% pharmzeutisch akzeptables Esterlösungsmittel in Form von Benzylbenzoat\" und \"25% oder\nweniger des pharmazeutisch akzeptablen Alkohols\" und einen zweiten\nTeilbereich mit \"weniger als 10 Gew.-% pharmzeutisch akzeptables Esterlösungsmittel mit Ausnahme von Benzylbenzoat\" und \"mehr als 25 Gew.-\n% des pharmazeutisch akzeptablen Alkohols\" aufgeteilt wird. Dem ersten\nTeilbereich komme nun die Priorität der beiden Prioritätsdokumente zu,\nda dieser den Prioritätsunterlagen zu entnehmen sei. Dem zweiten Teilbereich komme hingegen den Zeitrang des Anmeldetags der WO 01/51056\nA1 zu, wenn man davon ausgehe, dass er keine Basis in den Prioritätsunterlagen habe.\n\nDies habe somit zur Folge, dass auch die Teilanmeldung EP 1 669 073\nA2 keine Priorität für den zweiten Teilbereich beanspruchen könne. Insoweit die Teilanmeldung nun Gegenstände offenbare, die die Prioritäten\ngültig beanspruchen (erster Teilbereich) könne dieser mangels Überlappung zwischen den Teilbereichen auch nicht neuheitsschädlich sein für\nden zweiten Teilbereich, welcher keine Priorität beansprucht. Entsprechend sei die EP 1 669 073 A2 als nicht neuheitsschädlich für Anspruch 1\n\nSeite 22\nO2015_012\n\ndes Streitpatents einzustufen. Für die weiteren Ansprüche sei die Situation analog.\n\nDie Klägerin erachtet jedoch im Besonderen die Aufteilung des Anspruchs\n1 (sowie auch der übrigen Ansprüche) in der Replik als unzutreffend.\nAuch eine zweite von der Beklagten in der Duplik in RZ 47 vorgelegte\nAufteilung, welche weitere Merkmale wie die Blutplasmakonzentration\nvon 2.5 ng/ml sowie die behandelten Krankheiten berücksichtigt, stuft die\nKlägerin als nicht korrekt ein, da keine exakte Aufteilung des Anspruchs\nvorgenommen werde.\n\n"}