{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie Klägerin argumentiert, dass sich die Gegenstände der Ansprüche 18,\n19, 23 und 24 während der internationalen vorläufigen Prüfung hinzugefügt wurden. In der Beschreibung der WO 01/051056 A1 finde sich aber\nkeine ausreichende Grundlage für die Gegenstände dieser Ansprüche.\n\nDie in den Ansprüche 18, 19, 23 und 24 genannten Bereichsgrenzen für\nden pharmazeutisch annehmbaren Alkohol und das nichtwässrige Esterlösungsmittel sowie die Konzentration an Fulvestrant von 45 mgml-1 seien\nzwar in der Beschreibung der WO 01/051056 A1 auf den Seiten 8, 9 und\n10 an sich erwähnt. Der Fachmann müsse aber eine Mehrfachauswahl\ntätigen um diese Merkmale zu kombinieren. Bei den Ansprüchen 23 und\n24 sei zudem eine weitere Auswahl aus der Liste von konkreten Vertretern des nichtwässrigen Esterlösungsmittels aus Anspruch 15 der\nWO 01/051056 A1 zu treffen. Solche Mehrfachauswahlen seien neu gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen. Damit liege\nein Verstoss im Sinne von Art. 123 (2) EPÜ vor. Zur Stützung ihrer Argumentation verweist die Klägerin unter anderem auf die Entscheidung T\n12/81 der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sowie\nSinger/Stauder.\n\nDem widerspricht die Beklagte und macht mit Verweis auf mehrere Textstellen sowie die Entscheidungen T 783/09 sowie T 1241/03 der Beschwerdekammern der Europäischen Patentamts geltend, dass die Gegenstände der Ansprüche 18, 19, 23 und 24 den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen insgesamt zu entnehmen seien.\n\nDer Argumentation der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar\nrichtig, dass bei einer Mehrfachauswahl aus mehreren Listen unter Umständen Neuheit hergestellt werden kann. Wie aber bereits im von der\nKlägerin zitierten Auszug aus Singer/Stauder gesagt wird, ist insbesondere zu prüfen, ob es Hinweise auf Kombinationen aus unterschiedlichen\nListen gibt oder ob Merkmale hervorgehoben werden.\n\nAuch in der von der Beklagten genannten Entscheidung T 783/09, welche\ndirekt auf die T 12/81 Bezug nimmt, wird festgehalten, dass bei der Beurteilung der Auswahl aus Listen stets die Umstände des jeweiligen Falls zu\nberücksichtigen sind. Damit kann auch bei einer Auswahl aus zwei oder\nmehreren Listen nicht wie von der Klägerin gefolgert automatisch davon\nausgegangen werden, dass diese Auswahl neu und damit im Rahmen einer Änderung stets unzulässig ist.\n\nSeite 19\nO2015_012\n\nVorliegend ist dem Fachmann bei der Lektüre der WO 01/51056 A1 unmittelbar klar, dass sich die jeweiligen Mengenangaben bezüglich des\npharmazeutisch annehmbaren Alkohols, des nichtwässrigen Esterlösungsmittels sowie die Konzentration an Fulvestrant von\n-1\n45 mgml auf dieselbe Formulierung beziehen, wie sie auf Seite 8, Zeilen\n5-11 oder Anspruch 4 der WO 01/51056 A1 in allgemeinerer Form beschrieben ist.\n\nBezüglich der Ansprüche 18 und 19 werden gegenüber der allgemeineren\nFormulierung auf S. 8, Z. 5-11 der WO 01/51056 A1 die Mengenanteile\ndes Alkohols und des Ester-Lösungsmittels je für sich weiter eingeschränkt. An dieser Stelle der Beschreibung wird bereits darauf hingewiesen, dass der Mengenanteil des Alkohols bevorzugt geringer und derjenige des Ester-Lösungsmittels höher zu wählen ist.\n\nAn den von der Klägerin genannten Stellen sind die Bereichsgrenzen\ngemäss den Ansprüchen 18 und 19 im Rahmen einer sich stets verengenden Auflistung von vorteilhaften Bereichsgrenzen explizit offenbart.\nDies geht bis hin zu den bevorzugtesten Anteilen, welche auch in der\nBeispielformulierung realisiert werden.\n\nEine analoge Argumentation gilt auch für die Ansprüche 23 und 24, wobei\ndas zusätzlich vorhandene Benzylbenzoat wie von der Beklagten angemerkt in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen bzw. der WO 01/51056\nA1 bereits in Anspruch 16, welcher sich auf Anspruch 4 zurückbezieht\nenthalten war.\n\nDamit erhält der Fachmann klare Hinweise, die allgemeinere Formulierung wie in den Ansprüchen 18, 19, 23 und 24 auszugestalten. Diese stellen entsprechend keine neue Auswahl dar.\n\nSomit gehen die Gegenstände der Ansprüche 18, 19, 23 und 24 unmittelbar aus den ursprünglichen eingereichten Anmeldeunterlagen hervor. Eine unzulässige Erweiterung des Streitpatents ist nicht erkennbar.\n\nSeite 20\nO2015_012\n\n4.5 Mangelnde Neuheit\n\n4.5.1 Überblick\n\nDie Klägerin macht geltend, dass sämtliche Ansprüche des Streitpatents\n(i) im Sinne von Art. 54 (3) nicht neu sind gegenüber der EP 1 669 073 A2\n(Teilanmeldung zum Streitpatent) sowie (ii) durch eine offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen werden.\n\n4.5.2 Neuheit gegenüber EP 1 669 073 A2\n\n4.5.2.1 Offenbarungsgehalt und Zeitrang\n\n"}