{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDer Ausdruck \"nicht-wässriges Esterlösungsmittel\" steht unter anderem\nfür Benzylbenzoat (Streitpatent Abs. 0029), während der Begriff \"pharmazeutisch akzeptabler Alkohol\" insbesondere Ethanol und Benzylakohol\numfasst (Streitpatent Abs. 0028).\n\nSchliesslich definiert das Streitpatent in Abs. 0041 eine \"therapeutisch\nsignifikante Fulvestrantkonzentration im Blutplasma\" als Konzentration\nvon wenigstens 2.5 ngml-1 Fulvestrant im Blutplasma.\n\n4.2.4 Prioritätsanspruch\n\nDie Ansprüche 1, 2, 4, 18, 19 und 24 enthalten, wie von der Klägerin korrekt festgestellt, Gegenstände, welche gegenüber den Prioritätsunterlagen erweitert wurden:\n\nIn Anspruch 1 sind dies der erweiterte Bereich des Alkoholanteils, die\nVerallgemeinerung des konkreten Benzylbenzoats auf die generischen\nnicht-wässrigen Ester-Lösungsmittel und die Erweiterung des Anteils an\nBenzylbenzoat bzw. an Ester-Lösungsmittel. Bei den Ansprüchen 2, 4,\n18, und 19 wurde zumindest die Verallgemeinerung hinsichtlich des\n\nSeite 16\nO2015_012\n\nBenzylbenzoats auf die generischen nicht-wässrigen Ester-\nLösungsmittels vorgenommen. Zudem ist auch nicht ersichtlich wo die in\nAnspruch 24 definierten Bereichsgrenzen den Prioritätsunterlagen zu\nentnehmen sein sollen.\n\nZumindest in der gesamten Breite können die Ansprüche 1, 2, 4, 18, 19\nund 24 daher die beanspruchten Prioritäten nicht gültig beanspruchen.\nDiesen Ansprüchen kommt daher der Anmeldetag der WO 01/51056 A1\nbzw. der 8. Januar 2001 als Zeitrang zu.\n\nHingegen scheint der Gegenstand von Anspruch 23 in den Prioritätsunterlagen offenbart zu sein. Zumindest wird in Anspruch 11 der Prioritätsunterlage GB 0000313.7, welcher sich auf Anspruch 1 zurückbezieht, ein\nGegenstand mit einem Gehalt von Benzylbenzoat von wenigstens 10%\n(w/v) Benzylbenzoat (Anspruch 1) und 25% (w/v) oder weniger\nBenzylbenzoat (Anspruch 11) beansprucht. Damit ist der Bereich von 10-\n25% Benzylbenzoat in Anspruch 23 des Streitpatents den Prioritätsunterlagen zu entnehmen. Zudem erwähnt die Prioritätsunterlage GB\n0000313.7 auf Seite 7, Zeilen 15-17 einen bevorzugten Minimalwert für\nden Alkohol von 15% (w/v). Damit ist nicht ersichtlich wie die Kombination\ndes Gegenstands von Anspruch 11 der Prioritätsunterlage zusammen mit\nder explizit in der Beschreibung genannten unteren Grenze für den Alkohol von 15% (w/v) einen neuen Gegenstand ergeben soll wie in RZ 102\nder Klageschrift behauptet.\n\nAnaloge Textstellen wie in der ersten Prioritätsunterlage finden sich zudem auch in der zweiten Prioritätsunterlage GB 0008837.7 auf Seite 8,\nZeilen 27-29 und Anspruch 11.\n\nAnspruch 23 kann somit die beiden Prioritäten vom 10. Januar und\n12. April 2000 gültig beanspruchen.\n\nDie Argumentation der Klägerin in Bezug auf die abhängigen Ansprüche\nüberzeugt wenig. Die Tatsache, dass ein unabhängiger Anspruch keine\nPriorität geniesst bedeutet nicht zwingend, dass ein davon abhängiger\nAnspruch die Priorität nicht gültig beanspruchen könnte.\n\nDie Frage, ob die abhängigen Ansprüche allenfalls die Priorität gültig beanspruchen können, ist jedoch wie im Zusammenhang mit der Neuheitsbeurteilung vorerst unerheblich.\n\nSeite 17\nO2015_012\n\n4.2.5 Fachmann\n\nDie Parteien scheinen sich insoweit einig zu sein, als dass der hier relevante Fachmann ein Team aus einem Pharmazeuten mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Arzneimittelformulierungen sowie einen\nMediziner umfasst. Ob der Fachmann dabei wie von der Klägerin geltend\ngemacht über langjährige Erfahrung bei der Verabreichung von in Gewebe injizierbaren Formulierungen verfügt, ist hingegen strittig.\n\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass sich sämtliche der in Frage kommenden Dokumente welche den nächstliegenden Stand der Technik bilden könnten, entweder mit subkutan oder intramuskulär verabreichbaren\nArzneimittelformulierungen befassen, wie dies auch das Streitpatent tut.\nDaher kann der Klägerin zugestimmt werden, dass der hier relevante\nFachmann durchaus über langjährige Erfahrung mit in Gewebe injizierbaren Formulierungen verfügt.\n\n4.3 Mangelnde Ausführbarkeit\n\nDie Klägerin macht geltend, dass das Streitpatent keine klinischen Resultate zeige, welche bestätigen würden, dass mit der Beispielformulierung\neine therapeutisch signifikante Fulvestrantkonzentration im Blutplasma\nerzielbar sei. Damit liege eine mangelnde Offenbarung im Sinne von\nArt. 83 EPÜ vor.\n\nDiesbezüglich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Streitpatent klar beschreibe, wie die patentgemässe Beispielformulierung herzustellen sei. Zudem wird im wissenschaftlichen Artikel von Robertson et al.\nin den Figuren 1-3 klar gezeigt wird, dass wie im Streitpatent erwähnt, mit\ndem Produkt Faslodex, welches unbestrittenermassen der Beispielformulierung aus dem Streitpatent entspricht, eine therapeutisch signifikante\nFulvestrantkonzentration im Blutplasma erzielbar ist.\n\nDamit offenbart das Streitpatent die Erfindung ausreichend. Eine mangelnde Offenbarung im Sinne von Art. 83 EPÜ liegt nicht vor.\n\nSeite 18\nO2015_012\n\n4.4 Unzulässige Erweiterung\n\n"}