{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-012_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_012_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "2043fdbef6fc21d3bd5dda356cb69bfa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "4d0a177484cbfebda55371720bbcce45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_012\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage; Nichtzulassung verspäteter Einschränkung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit national, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie Klageanerkennung – die jederzeit möglich ist – ist die einseitige Erklärung einer Partei, dass sie das Rechtsbegehren anerkenne.1 Sie hat\ndie Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die\nKlageanerkennung beendet somit den Prozess und das Gericht muss\nnicht mehr über das Rechtsbegehren entscheiden. Auch eine teilweise\nKlageanerkennung, d.h. eine Anerkennung, die sich nur auf einen Teil des\nRechtsbegehrens bezieht, ist möglich.2 Diesfalls hat die Anerkennung für\nden von der Anerkennung erfassten Teil des Rechtsbegehrens die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht muss nur noch\nüber den verbleibenden Teil des Rechtsbegehrens entscheiden. Dergleichen liegt aber hier, wie die die Klägerin richtig feststellt, nicht vor. Das\nRechtsbegehren der Klägerin lautet auf Nichtigerklärung des Streitpatents: \"lt shall be declared that the Swiss part of the European Patent EP\n1 250 138 is invalid\". Das Rechtsbegehren ist dabei auf die Nichtigerklärung des Patents bzw. der Patentansprüche in der erteilten Fassung gerichtet. Die Beklagte anerkennt nun nicht etwa, wie es für eine teilweise\nKlageanerkennung erforderlich wäre, einen Teil dieses Rechtsbegehrens,\nsondern sie beantragt vielmehr mit ihrem Hauptantrag ausdrücklich – sowohl mit der Klageantwort, als auch mit der Duplik bzw. anlässlich der\nHauptverhandlung – die Abweisung dieses Rechtsbegehrens: “The complaint is to be denied”. Von einer teilweisen Klageanerkennung kann deshalb keine Rede sein. Und deshalb fällt auch durch die angebliche Teilanerkennung nichts als anerkannt weg, was das Gericht nicht mehr beurteilen müsste. Das Gericht muss vielmehr auch nach dieser angeblichen\nTeilanerkennung das ganze Rechtsbegehren, wie von der Klägerin gestellt, beurteilen. Der als Teilanerkennung bezeichnete Antrag der Beklagten kommt nämlich erst zum Zug, wenn das Gericht zum Schluss kommt,\ndas klägerische Rechtsbegehren sei gutzuheissen. Zu diesem Zeitpunkt\nist aber kein Raum mehr für eine teilweise Anerkennung. Das macht denn\ndie Beklagte bei Lichte besehen auch nicht. Sie unterbreitet dem Gericht\nvielmehr für den Fall, dass das Gericht (entgegen dem Antrag der Beklagten) die bestehenden Ansprüche als nichtig beurteilt, einen neuen An-\n\n1 BSK ZPO-Daniel Steck, Art. 241 N 28.\n2 Steck, loc. cit.\n\nSeite 10\nO2015_012\n\nspruch und damit einen neuen Sachverhalt zur Beurteilung. Das ist ihr\ngrundsätzlich erlaubt (Art. 27 PatG und Art. 138 Abs. 3 EPÜ), aber nur im\nRahmen der zeitlichen Schranken der ZPO. Und nach dieser kann neuer\nSachverhalt an der Hauptverhandlung nach abgeschlossenem Schriftenwechsel nur noch vorgebracht werden, wenn die Novenvoraussetzungen\nnach Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO gegeben sind. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall; die Beklagte macht dies denn auch nicht geltend.\nDamit erweist sich die anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte Einschränkung des Eventualantrags 3 (= Rechtsbegehren Ziffer 4 gemäss\nDuplik) als verspätet erfolgtes neues Sachverhaltsvorbringen und damit\nals unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.\n\n3. Streitpatent, Sachverhalt\n\n3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche die Entwicklung, Herstellung und den Handel pharmazeutischer Produkte bezweckt. Die Klägerin gehört zu Teva Pharmaceutical Industries\nLtd., einem multinationalen Pharmakonzern, der auf Generika spezialisiert ist.\n\nDie Beklagte ist ein internationales Unternehmen mit Sitz in Schweden,\ndas auf die Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung pharmazeutischer Produkte spezialisiert ist. Sie ist Inhaberin des eingetragenen Europäischen Patents EP 1 250 138 B1 (Streitpatent).\n\nDie Beklagte vertreibt das Medikament Faslodex® (Swissmedic\nNr. 56778) in der Schweiz. Faslodex® enthält den aktiven Wirkstoff Fulvestrant in einer Rizinusöl-basierten Formulierung und stellt den Kernpunkt des vorliegenden Verfahrens dar.\n\n3.2 Das Streitpatent wurde am 8. Januar 2001 angemeldet und beansprucht die Priorität der britischen Patentanmeldungen GB 0000313 vom\n10. Januar 2000 und GB 0008837 vom 12. April 2000. Das Streitpatent\nwurde als WO 2001/051056 veröffentlicht und am 19. Oktober 2005 erteilt.\n\nAm 8. Januar 2001, d.h. zwei Tage nach Anmeldung des Streitpatents,\nmeldete die Beklagte das Schweizer Patent CH 696 260 B1 an und beanspruchte ebenfalls die Priorität der britischen Patentanmeldungen\nGB 0000313 vom 10. Januar 2000 und GB 0008837 vom 12. April 2000.\n\nDas CH 696 260 B1 wurde am 15. März 2007 erteilt. Die Patentansprüche sind praktisch identisch mit denjenigen des Streitpatents. Die Nichtig-\n\nSeite 11\nO2015_012\n\nkeit des CH 696 260 B1 wird in einem separaten Verfahren geltend gemacht.\n\n3.3 Als Nichtigkeitsgründe führt die Klägerin unzureichende Offenbarung\n(Art. 83 EPÜ), unzulässige Erweiterung (Art. 123 EPÜ), mangelnde Neuheit (Art. 54 EPÜ) sowie mangelnde erfinderische Tätigkeit (Art. 56 EPÜ)\nan.\n\n3.4 Parallele Verfahren\n\nDie Parteien verweisen auf mehrere parallele Gerichtsverfahren in\nDeutschland, den Niederlanden, Spanien und der Schweiz.\n\n"}