Die Entschädigung für die patentanwaltliche Beratung ist unter Hinweis auf den Entscheid des Bundespatentgerichts O2012_043 vom 10. Juni 2016 E. 5.5 sowie der Tatsache, dass die Beklagte sinngemäss Patentanwaltskosten im Umfang des Doppelten der Grössenordnung von EUR 25'000.– anerkennt, auf CHF 50'000.– festzusetzen. Die Beklagte hat der Klägerin somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 85'000.– zu bezahlen. Das Bundespatentgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der schweizerische Teil des Europäischen Patents EP 2 266 573 B1 nichtig ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–.