Nachdem Teilprioritäten im Sinne der Entscheidung G 1/15 des Europäischen Patentamts anzuerkennen sind, erfüllt das Streitpatent EP 2 266 573 B1 die Kriterien bezüglich Neuheit (Art. 54 EPÜ) und der Zulässigkeit von Änderungen (Art. 123 EPÜ). Hingegen wird das Streitpatent durch den vorliegenden Stand der Technik nahegelegt. Somit ist das Streitpatent für nichtig zu erklären. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen