Damit ist der Klägerin zuzustimmen, dass Anspruch 1 des Streitpatents ausgehend von der D15 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Somit fällt der einzige unabhängige Anspruch und mit ihm das Streitpatent, nachdem die Beklagte keine Eventualeinschränkungen beantragt hat, welche die Rechtsbeständigkeit des Patents retten könnten. 4.6 Zusammenfassung