gesetzt würden, wurden seitens der Beklagten nicht vorgebracht. Sofern der Fachmann bei der Lektüre der D13 nicht bereits die anspruchsgemässen Bezugsgrössen (w/v) mitlesen würde, würde er zumindest im Rahmen einer rein fachmännischen Anpassung und ohne erfinderisch tätig zu werden zu den anspruchsgemässen Mengenanteilen gemäss Streitpatent gelangen. Seite 30 O2015_011 4.5.4.6 Ergebnis