Doch selbst wenn man wie die Autorin der D13 davon ausgeht, dass es sich bei Prozentangaben der D13 um % (v/v) handelt, ergeben sich wie von der Klägerin in der Replik dargelegt, umgerechnet Werte von 7.9% (w/v) Ethanol, 10.4% (w/v) Benzylalkohol und 16.8% (w/v) Benzylbenzoat. Diese Werte kommen den anspruchsgemäss geforderten Werten relativ nahe und stichhaltige Argumente oder Belege dafür, dass es im Hinblick auf die Wirkungsweise der Fulvestrant-Formulierung einen Unterschied machen würde, wenn statt der anspruchsgemässen Anteilen in % (w/v) entsprechende Anteile der Alkohol- und Esterkomponenten in % (v/v) oder % (w/w) ein-