Verglichen wird die anspruchsgemässe Formulierung im Streitpatent an den besagten Stellen aber ausschliesslich mit Formulierungen, welche sich lediglich in den Ölbestandteilen unterscheiden, jedoch die gleichen Alkohol- bzw. Esterkomponenten aufweisen. Ein besonderer technischer Effekt, welcher auf die oben genannten Unterscheidungsmerkmale (Alko- hol- bzw. Esterkomponenten in den anspruchsgemässen Mengen) zurückzuführen wäre, lässt sich daraus nicht ableiten. Daher ist der Klägerin Recht zu geben, dass – wie in der Replik ausgeführt – in Bezug auf die Unterscheidungsmerkmale keine substantiierten technischen Effekte erkennbar sind. 4.5.4.4 Objektive Aufgabe