Unstrittig ist, dass Anspruch 1 des Streitpatents sich von der D15 dadurch unterscheidet, dass nebst dem Rizinusöl (i) ein pharmazeutisch akzeptabler Alkohol vorliegt, welcher eine Mischung aus 10% (w/v) Ethanol und 10% (w/v) Benzylalkohol ist, und (ii) die Formulierung 15% (w/v) Benzylbenzoat enthält. Dem Standpunkt der Beklagten, wonach sich der Anspruch 1 des Streitpatents zusätzlich von der D15 durch eine ausreichende Menge an Rizinusöl zum Erreichen eines Gehalts von wenigstens 45 mg/ml Fulvestrant unterscheide, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die D15 beschreibt, wie oben dargelegt, unter anderem eine Formulierung mit 50 mg/ml Fulvestrant.