Da Teilprioritäten im Sinne der Entscheidung G 1/15 des Europäischen Patentamts nach Auffassung der Spruchkammer anzuerkennen sind und der Einwand der mangelnden Neuheit auf Basis der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung nicht überzeugt, sind sämtliche Ansprüche 1-3 des Streitpatents entgegen der Ansicht der Klägerin als neu einzustufen. Seite 14 O2015_011 4.5 Mangelnde Erfinderische Tätigkeit 4.5.1 Beurteilungsansatz