Mit der Replik macht die Klägerin zusätzlich eine offenkundige Vorbenutzung geltend, welche die Gegenstände der Ansprüche 1-3 neuheitsschädlich vorwegnehmen soll. Dabei bringt die Klägerin vor, dass das Produkt “Faslodex“ im September 1998 und damit vor dem frühesten Prioritätstag des Streitpatents im Rahmen einer klinischen Phase-lll-Studie mit der Nummer 9338IL/0020 bei der Behandlung von Brustkrebs eingesetzt worden sei. Bei Faslodex handle es sich um eine anspruchsgemässe Formulierung gemäss Streitpatent mit 5% (w/v) Fulvestrant, 10% (w/v) Ethanol, 10% (w/v) Benzylalkohol, 15% (w/v) Benzylbenzoat und Rizinusöl.