Der Argumentation der Klägerin kann jedoch nicht gefolgt werden. Die von der Beklagten vorgelegte Aufteilung scheint zwei komplementäre Teilbereiche zu ergeben, wovon der erste (enthaltend u.a. das oben genannte, konkrete Formulierungsbeispiel) die Priorität gültig beanspruchen kann, während dies beim zweiten Teilbereich nicht der Fall ist. Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, wie das Prioritätsrecht, insbesondere Art. 88 (2) EPÜ, korrekt zu interpretieren ist. Es scheint aber insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung G 1/15 angebracht, im vorliegenden Fall Teilprioritäten grundsätzlich anzuerkennen und zwar selbst dann,