Dies habe somit zur Folge, dass auch die Stammanmeldungen keine Priorität für den zweiten Teilbereich beanspruchen könnten. Insoweit die Stammanmeldungen nun Gegenstände offenbare, die die Prioritäten gültig beanspruchten (erster Teilbereich), könne dieser mangels Überlappung zwischen den Teilbereichen auch nicht neuheitsschädlich sein für den zweiten Teilbereich, welcher keine Priorität beanspruche. Entsprechend seien die Stammanmeldungen EP 1 250 138 A1 und EP 1 669 073 A2 als nicht neuheitsschädlich für Anspruch 1 des Streitpatents einzustufen. Für die weiteren Ansprüche sei die Situation analog.