Zudem wird in diesen Dokumenten die Verwendung derartiger Formulierungen als intramuskulär zu verabreichendes Arzneimittel zur Behandlung von Brustkrebs als bevorzugte Anwendung beschrieben. Damit offenbaren die Stammanmeldungen eindeutig eine unter die Ansprüche 1-3 des Streitpatents fallende Formulierung, welcher der Zeitrang des frühesten Prioritätsdokuments bzw. der 10. Januar 2000 zukommt. 4.4.2.2 Beurteilung der Neuheitsfrage