Die Klägerin macht geltend, dass die Ansprüche 1-3 des Streitpatents im Sinne von Art. 54 (3) EPÜ nicht neu sind gegenüber den Stammanmeldungen EP 1 669 073 A2 und EP 1 250 138 A1 sowie durch eine offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen werden. 4.4.2 Neuheit gegenüber EP 1 669 073 A2 und EP 1 250 138 A1 4.4.2.1 Offenbarungsgehalt und Zeitränge