Dies ist aus folgenden Gründen der Fall: Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich nicht um eine Mehrfachauswahl von beliebigen Elementen aus mehreren Listen. Der Fachmann gelangt nämlich automatisch zu den Gegenständen der Ansprüche 1-3 wenn er jeweils die bevorzugtesten Formulierungskomponenten in den bevorzugtesten Mengen bei einer der drei in Abs. [0025] hervorgehobenen Ausführungsformen vorsieht und für die am konkretesten benannte Anwendung (Behandlung von Brustkrebs) einsetzt. Damit gehen die Formulierungen gemäss den Ansprüchen 1 bis 3 unmittelbar und eindeutig aus den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen sowie auch aus den Stammanmeldungen hervor.