Die Klägerin argumentiert unter anderem, dass sich die Gegenstände der Ansprüche 1, 2 und 3 aus der allgemeinen Beschreibung der WO 01/051056A1 nur durch eine Mehrfachauswahl von einzelnen Elementen aus mehreren Listen herleiten lasse. Zudem biete auch das offenbarte Ausführungsbeispiel keine ausreichende Grundlage, da dieses lediglich Volumen von 5 ml sowie weder eine intramuskuläre Verabreichung noch eine Verwendung bei der Behandlung von Brustkrebs erwähne. Dem widerspricht die Beklagte und macht mit Verweis auf mehrere Textstellen geltend, dass die Gegenstände der Ansprüche 1, 2 und 3 den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen insgesamt zu entnehmen seien.