Massgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit von Änderungen im Sinne von Art. 123 (2) EPÜ ist vorliegend grundsätzlich die am 28. September 2010 beim europäischen Patentamt eingereichte, ursprüngliche Fassung der Anmeldeunterlagen zur EP 2 266 573 A1. Da die EP 2 266 573 A1 aus einer Kette von Teilanmeldungen hervorgegangen ist, müssen vorliegend jedoch auch die Bedingungen von Art. 76 (1) EPÜ erfüllt werden und zwar für jede Generation von Teilanmeldungen.