{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nnicht anspruchsgemäss) oder w/w (Gewicht pro Gewicht; nicht anspruchsgemäss) haben können, ist an sich richtig. Wie die Klägerin in der\nReplik dargelegt hat, gibt es aufgrund der übrigen Konzentrationsangaben in der D13, welche jeweils in Masse pro Volumen definiert sind,\nGründe davon auszugehen, dass es sich bei den prozentualen Angaben\num %-Masse pro Volumen bzw. % (w/v) handelt. Doch selbst wenn man\nwie die Autorin der D13 davon ausgeht, dass es sich bei Prozentangaben\nder D13 um % (v/v) handelt, ergeben sich wie von der Klägerin in der\nReplik dargelegt, umgerechnet Werte von 7.9% (w/v) Ethanol, 10.4%\n(w/v) Benzylalkohol und 16.8% (w/v) Benzylbenzoat. Diese Werte kommen den anspruchsgemäss geforderten Werten relativ nahe und stichhaltige Argumente oder Belege dafür, dass es im Hinblick auf die Wirkungsweise der Fulvestrant-Formulierung einen Unterschied machen würde,\nwenn statt der anspruchsgemässen Anteilen in % (w/v) entsprechende\nAnteile der Alkohol- und Esterkomponenten in % (v/v) oder % (w/w) eingesetzt würden, wurden seitens der Beklagten nicht vorgebracht. Sofern\nder Fachmann bei der Lektüre der D13 nicht bereits die anspruchsgemässen Bezugsgrössen (w/v) mitlesen würde, würde er zumindest im\nRahmen einer rein fachmännischen Anpassung und ohne erfinderisch tätig zu werden zu den anspruchsgemässen Mengenanteilen gemäss\nStreitpatent gelangen.\n\nSeite 30\nO2015_011\n\n4.5.4.6 Ergebnis\n\nDamit ist der Klägerin zuzustimmen, dass Anspruch 1 des Streitpatents\nausgehend von der D15 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\nSomit fällt der einzige unabhängige Anspruch und mit ihm das Streitpatent, nachdem die Beklagte keine Eventualeinschränkungen beantragt\nhat, welche die Rechtsbeständigkeit des Patents retten könnten.\n\n4.6 Zusammenfassung\n\nNachdem Teilprioritäten im Sinne der Entscheidung G 1/15 des Europäischen Patentamts anzuerkennen sind, erfüllt das Streitpatent EP 2 266\n573 B1 die Kriterien bezüglich Neuheit (Art. 54 EPÜ) und der Zulässigkeit\nvon Änderungen (Art. 123 EPÜ). Hingegen wird das Streitpatent durch\nden vorliegenden Stand der Technik nahegelegt. Somit ist das Streitpatent für nichtig zu erklären.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n5.1 Ausgangsgemäss wird die Beklagte vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von CHF 250'000.– auf CHF 30'000.– festzusetzen (vgl. Art. 1 KR-PatGer) und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von\nCHF 30'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).\n\n5.2 Was die Parteientschädigung betrifft, so macht die Klägerin geltend,\ndie Kosten ihres Patentanwalts würden sich auf CHF 71'725.60 belaufen.\nBezüglich der Rechtsanwaltskosten werde eine Entschädigung nach Tarif\ngeltend gemacht, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Verfahren ausserordentlich aktenreich gewesen sei, es viele nachträgliche Eingaben\ngegeben habe und von der Beklagten vier Eventualanträge gestellt worden seien. Es rechtfertigte sich daher, gemäss Art. 8 KR-PatGer den\nStandardtarifrahmen etwas zu überschreiten. Es würde somit für die\nRechtsanwaltsentschädigung eine Entschädigung in der Höhe von\nCHF 80‘000 geltend gemacht.\n\nDie Beklagte macht geltend, die Kostennote ihrer Patentanwälte bewege\nsich in der Grössenordnung von EUR 25'000.–. Sie habe die\nGesamtkosten für beide Verfahren halbiert, was deutlich weniger sei, als\ndie Kosten der Patentanwälte der Klägerin. Das möge damit\nzusammenhängen, dass die Patentanwälte der Beklagten auch im\neuropäischen Verfahren involviert seien und deswegen wahrscheinlich\n\nSeite 31\nO2015_011\n\nauch einen Wissensvorsprung hätten. Einen Betrag bis zum Doppelten\ngegenüber ihrer Kostennote würden sie als vertretbar erachten.\nBetreffend Anwaltskosten verweise sie auf den Tarif.\n\nDie Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung ist auf\nCHF 35'000.– festzusetzen (vgl. Art. 3-5 KR-PatGer). Einen Anlass,\ndarüber hinauszugehen, besteht nicht, zumal die von der Klägerin\nangesprochenen Eventualanträge ausschliesslich das Parallelverfahren\nO2015_012 betreffen. Die Entschädigung für die patentanwaltliche\nBeratung ist unter Hinweis auf den Entscheid des Bundespatentgerichts\nO2012_043 vom 10. Juni 2016 E. 5.5 sowie der Tatsache, dass die\nBeklagte sinngemäss Patentanwaltskosten im Umfang des Doppelten der\nGrössenordnung von EUR 25'000.– anerkennt, auf CHF 50'000.–\nfestzusetzen. Die Beklagte hat der Klägerin somit eine\nParteientschädigung von insgesamt CHF 85'000.– zu bezahlen.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der schweizerische\nTeil des Europäischen Patents EP 2 266 573 B1 nichtig ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–.\n\n3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den\nBetrag von CHF 30'000.– zu ersetzen.\n\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung\nvon CHF 85'000.– zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, je gegen\nEmpfangsbestätigung.\n\n"}