{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie Behauptung basiert unter anderem auf der Expert Declaration von\nGellert, welche gemäss der Beklagten zum Schluss kommt, dass aufgrund von kommerziell erhältlichen Produkten und der bekannten Literatur der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents typischerweise von einem maximal möglichen Gehalt an Benzylalkohol von 2 bis\n5% ausgehen würde. Wie die Beklagte selbst anführt, wird in der Expert\nDeclaration von Gellert aber auch erwähnt, dass mitunter auch höhere\nGehalte an Benzylalkohol verwendet wurden. Das Argument, dass der\nFachmann einen Gehalt an Benzylalkohol von 10% im Sinne eines Präjudizes als klar zu hoch angesehen hätte, überzeugt somit nicht.\n\nZudem ist zu berücksichtigen, dass eine Brustkrebserkrankung wie von\nder Klägerin dargelegt, eine gravierende Erkrankung ist, so dass gewisse\nNebenwirkungen in Kauf genommen werden. Diesbezüglich verweist die\nKlägerin auf die Swissmedic-Zulassung für das Produkt Faslodex, welche\nals Nebenwirkungen unter anderem Reaktionen an der Injektionsstelle,\neinschliesslich vorübergehender leichter Schmerzen und Entzündung und\nAsthenie nennt. Selbst wenn der Fachmann also den Gesamtalkoholgehalt von 20% als hoch angesehen hätte, wäre dies kein Grund, die Rizi-\nnusöl-basierte Formulierung der D13 als ungeeignet zu verwerfen.\n\nDie unterschiedlichen Verabreichungsintervalle in der D15 (monatlich)\nund der D13 (wöchentlich) stellen einen weiteren Unterschied dar. Dies\nbetrifft aber die Art der Verabreichung und nicht die Zusammensetzung\nals solche. Aufgrund der Lehre der D15 konnte der Fachmann davon\nausgehen, dass der entscheidende Faktor für die Langzeitwirkung der\nFulvestrant-Formulierung der D15 von bis zu einem Monat deren Wirkstoffkonzentration von bis zu 50 mg/ml und allenfalls die Rizinusölbasis\nder Trägersubstanz ist. Da die Wirkstoffkonzentrationen der Fulvestrant-\nFormulierungen der D13 und der D15 identisch sind, kann das kürzere\nVerabreichungsintervall der D13 kaum einen ausreichenden Grund darstellen, welcher den Fachmann dazu veranlassen würde, anzunehmen,\ndass die Fulvestrant-Formulierungen der D13 als solche geeignet oder\nnachteilig wären für eine monatliche Verabreichung wie in der D15.\n\nInsgesamt liegen somit keine überzeugenden Gründe vor, welche den\nFachmann dazu veranlassen würden, anzunehmen, dass die Fulvestrant-\nFormulierungen der D13 per se ungeeignet wären für die in der D15 beschriebenen Anwendungen. Bei einer Betrachtung der Fulvestrant-\nFormulierungen der D13 erkennt der Fachmann vielmehr, dass die Formulierungen exakt die in der D15 beschriebenen Konzentrationen von\n\nSeite 28\nO2015_011\n\n50 mg Fulvestrant pro 1 ml aufweisen und eine der beiden in der D13 beschriebenen Formulierungen wie in der D15 auf Rizinusöl basiert.\n\nIm Hinblick auf die objektiv zu lösende Aufgabe, nämlich die Bereitstellung einer alternativen Fulvestrant-Formulierung zur Behandlung von\nBrustkrebs, hätte der Fachmann daher zumindest eine Veranlassung gehabt, die Formulierung auf Basis von Rizinusöl mit 10% Ethanol, 10%\nBenzylalkohol und 15% Benzylbenzoat heranzuziehen und als Alternative\nfür die Formulierung der D15 einzusetzen. Damit konnte er insbesondere\nohne von der Lehre der D15 in Bezug auf die Fulvestrant-Formulierung\n(Wirkstoff, Wirkstoffkonzentration, lnjektionsvolumen, Rizinusölbasis) abzuweichen, die objektive Aufgabe lösen. Damit findet der Fachmann auch\neine unmittelbare Anregung, die auf Rizinusöl basierte Formulierung gegenüber der zweiten in der D13 beschriebenen Formulierung auf Basis\nvon Erdnussöl vorzuziehen.\n\nDer Fachmann konnte zudem unmittelbar erkennen, dass die in der D15\neingesetzte Formulierung die genau gleiche Trägerbasis (Rizinusöl) aufweist und Fulvestrant in der exakt gleichen Menge von 50 mg/ml wie in\nder D13 vorliegt. Einzig die offensichtlich vorhandenen lösungsvermittelnden Hilfsstoffe sind in der D15 nicht spezifiziert. Wie vorstehend bereits\ndargelegt, wird der Fachmann sofort erkennen, dass die Formulierung der\nD13 in Bezug auf die Fulvestrant-Formulierung der D15 vollumfänglich\nkompatibel ist. Selbst wenn der Fachmann angenommen hätte, dass es\nsich nicht um die bestmögliche Formulierung für die Anwendung bei Menschen handle, konnte der Fachmann durchaus erwarten, dass die für\nTierversuche eingesetzte Formulierung der D13 auch für die Behandlung\nvon Menschen wie in der D15 grundsätzlich interessant sein würde.\n\nDies stellt eine weitere Anregung dar, die auf Rizinusöl-basierte Formulierung der D13 auszuwählen und gemäss der Lehre der D15 einzusetzen.\n\nEs verbleibt daher die Frage, ob der Fachmann trotz der in der D13 fehlenden Bezugsgrössen für die prozentualen Angaben für die Alkohole und\nfür den Ester in naheliegender Weise zu einer Formulierung gemäss\nStreitpatent gelangt, bei welcher 10% (w/v bzw. Masse pro Volumen)\nEthanol, 10% (w/v) Benzylalkohol und 15% (w/v) Benzylbenzoat vorliegen.\n\nDas Argument der Beklagten, wonach die prozentualen Angaben in der\nD13 prinzipiell verschiedene Bezugsgrössen wie w/v (Gewicht pro Volumen; gemäss Anspruch 1 des Streitpatents) v/v (Volumen pro Volumen;\n\nSeite 29\nO2015_011\n\n"}