{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nVordergrund stehen. Aus dem Titel und der Zusammenfassung der D13\ngeht hervor, dass sich der Artikel mit in vivo-Untersuchungen (Untersuchungen an lebenden Organismen) an speziell präparierten Brustkrebszellen (MCF-7-Zellen) befasst, welche resistent sind gegenüber ICI\n182780 bzw. Fulvestrant. Weiter wird in der Einleitung der D13 klar Bezug\ngenommen auf die klinische Behandlung von Brustkrebs und die Problematik der Tamoxifenresistenzbildung. Weiter wird auch erwähnt, dass als\nAlternative zu Tamoxifen unter anderem Östrogenantagonisten wie ICI\n182780 bzw. Fulvestrant eingesetzt werden, welche bei Patienten mit einer Tamoxifenresistenz zumindest teilweise wirksam sind (S. 697, rechte\nSpalte unten bis S. 698, linke Spalte oben). Dem Argument der Beklagten, dass der Fachmann die D13 unter diesen Voraussetzungen als nicht\nweiter relevant eingestuft hätte, kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil,\ndie D13 ist aufgrund der praxisorientierten Ausrichtung der Fachzeitschrift, dem gemäss Titel, Zusammenfassung und Einleitung vorhandenen Bezug zur Brustkrebsthematik und dem Wirkstoff Fulvestrant zumindest einem benachbarten technischen Gebiet zuzuordnen wie die D15.\nDies zumal im einleitenden Teil der D13 explizit auf die D15 referenziert\nwird. Die Autoren der D13 haben somit die darin beschriebenen Arbeiten\ndurchaus im Zusammenhang mit den in der D15 erwähnten Versuchen\ngesehen.\n\nDass der Fachmann aufgrund des Titels und der Zusammenfassung\nschliessen würde, dass die D13 nicht weiter relevant ist und dieses Dokument daher beiseitelegen würde, wie die Beklagte an der Hauptverhandlung ausgeführt hat, ist insbesondere angesichts der zu lösenden\nAufgabe nicht schlüssig. Der Fachmann ist vorliegend nämlich damit befasst, eine Rizinusöl-basierte Formulierung von Fulvestrant zu finden. Unter diesen Voraussetzungen wird er sich daher in jedem Fall die in der\nStudie der D13 verwendeten Materialen ansehen, bevor er eine Entscheidung betreffend die Relevanz des Dokuments trifft.\n\nDer Klägerin ist daher Recht zu geben, dass der Fachmann die D13 im\nvorliegenden Zusammenhang zumindest a priori als interessant einstufen\nund damit berücksichtigen wird.\n\nAls nächstes ist zu prüfen, ob die D13 es in Anbetracht der zu lösenden\nAufgabe nahelegt, die Fulvestrant-Formulierung der D15 derart zu modifizieren oder zu ersetzen, dass die anspruchsgemäss geforderten Formulierungskomponenten in den entsprechenden Mengen bzw. Konzentrationen resultieren.\n\nSeite 24\nO2015_011\n\nDer Fachmann wird angesichts der zu lösenden Aufgabe, welche lediglich\ndarin besteht, eine alternative Fulvestrant-Formulierung bereitzustellen,\nden Fokus auf die in der D13 offenbarten Formulierungen als solche richten und prüfen, ob diese grundsätzlich als Alternativen zu den Fulvest-\nrant-Formulierungen der D15 geeignet sein könnten bzw. ob allenfalls\nGründe dagegen sprechen.\n\nDie objektive Aufgabe verlangt dabei nicht, dass die alternative Fulvest-\nrant-Formulierung bezüglich ihrer Eigenschaften oder Effekte besser oder\nvorteilhafter sein muss als die aus dem nächstliegenden Stand der Technik bzw. der D15 bekannte Formulierung.\n\nEs geht also insbesondere nicht darum, eine erstmalige oder eine neue\nForm der Behandlung von Brustkrebs mit Fulvestrant bereitzustellen. Wie\neine Rizinusöl-basierte Formulierung von Fulvestrant zur Behandlung von\nBrustkrebs bei Menschen eingesetzt wird und dass diese bei einer signifikanten Zahl von Patienten Erfolg versprechend ist, weiss der Fachmann\ngrundsätzlich bereits aus der D15.\n\nIn diesem Zusammenhang ist es richtig, dass Fulvestrant in der D13 primär als Hilfsmittel eingesetzt wird, um die Mechanismen des Tumorwachstums zu untersuchen. Allerdings kann der Fachmann unmittelbar\nerkennen, dass Fulvestrant in der D13 wie in der D15 als Östrogenantagonist eingesetzt wird (D13, Zusammenfassung) und durchaus Bezug\ngenommen wird auf die Behandlung von Brustkrebs bei Menschen (D13,\nEinleitung).\n\nDas Argument der Beklagten, wonach ein antiöstrogener Effekt einer\nSubstanz nicht zwingend ausreicht um gegen Brustkrebs zu wirken mag\nzwar richtig sein. Dies ist aber vorliegend unerheblich, da in der D15 bereits überzeugend dargelegt wurde, dass eine Rizinusöl-basierte Formulierung mit 50 mg/ml des Antiöstrogens Fulvestrant gegen Brustkrebs\nwirksam ist.\n\nDass keine pharmakokinetischen Daten, Plasma- oder Blutwerte vorliegen, scheint unerheblich, da gemäss den Kontrollexperimenten der D13\ndie Wirkung als gegeben bezeichnet wird (D13, S. 701 unten bis S. 702\noben). Der Standpunkt der Klägerin, dass bei den Kontrollexperimenten\ndie zuvor in der D13 auf S. 698 konkret unter dem Kapitel \"Drugs\" beschriebenen Fulvestrant-Formulierungen eigesetzt wurden, ist zudem\nnachvollziehbar und schlüssig. Einerseits wird in der D13 unabhängig von\nkonkreten Experimenten gesagt, dass ICI 182780 stets subkutan in einer\n\nSeite 25\nO2015_011\n\n"}