{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nIn Bezug auf vorteilhafte Effekte ist der Beklagten zuzustimmen, dass\ngemäss den Angaben im Streitpatent in den Abs. [0040] und [00491 sowie in Tabelle 4 die streitpatentgenässe Fulvestrant-Formulierung vorteilhaft scheint in Bezug auf die langfristige Aufrechterhaltung des Blutplasmalevels, die Gleichmässigkeit des Abgabeprofils und die Präzipitation\n(Duplik). Dies wird zum Teil auch in der Studie von Robertson gezeigt.\nVerglichen wird die anspruchsgemässe Formulierung im Streitpatent an\nden besagten Stellen aber ausschliesslich mit Formulierungen, welche\nsich lediglich in den Ölbestandteilen unterscheiden, jedoch die gleichen\nAlkohol- bzw. Esterkomponenten aufweisen. Ein besonderer technischer\nEffekt, welcher auf die oben genannten Unterscheidungsmerkmale (Alko-\nhol- bzw. Esterkomponenten in den anspruchsgemässen Mengen) zurückzuführen wäre, lässt sich daraus nicht ableiten. Daher ist der Klägerin\nRecht zu geben, dass – wie in der Replik ausgeführt – in Bezug auf die\nUnterscheidungsmerkmale keine substantiierten technischen Effekte erkennbar sind.\n\n4.5.4.4 Objektive Aufgabe\n\nEntsprechend ist die objektive technische Aufgabe wie von der Klägerin\nvorgeschlagen darin zu sehen, eine geeignete alternative Fulvestrant-\nFormulierung für die Behandlung von Brustkrebs mit einer Konzentration\nan Fulvestrant von 50 mg/ml bereitzustellen.\n\nDie von der Beklagten vorgeschlagene Aufgabe, eine Rizinusöl-basierte\nFormulierung von Fulvestrant zur Behandlung von Brustkrebs bereitzustellen, die erstens gut verträglich ist, zweitens ein gleichmässiges Freisetzungsprofil aufweist und drittens während längerer Zeit therapeutisch\nsignifikante Fulvestrant-Blutplasma-Konzentrationen erzielt, suggeriert,\ndass diese Effekte bislang unbekannt gewesen wären und erstmals erreicht werden sollen. Dies ist aber angesichts der D15, welche bereits eine effektive und gut verträgliche Behandlung von Patienten mit Brustkrebs und signifikante Fulvestrant-Blutplasma-Konzentrationen über wenigstens 28 Tage (siehe Fig. 2) offenbart, eine zu anspruchsvolle Aufgabe. Dies zumal nicht substantiiert behauptet wurde, dass mit der streitpatentgemässen Formulierung bessere Resultate erreichbar wären, als in\nder D15 präsentiert.\n\nSeite 22\nO2015_011\n\n4.5.4.5 Naheliegen bei Kombination mit D13 (McLeskey)\n\nIm Zusammenhang mit der Interpretation und dem Offenbarungsgehalt\nder D13 haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mehrere Expert\nDeclarations eingereicht. Von der Klägerin stammen die Expert Declarations von Prof. Florence und Dr. Buschauer, während die Beklagte die Expert Declarations von Dr. McLeskey, Dr. Illum und Dr. Osborne zur Stützung ihrer Argumente heranzieht. Dr. Illum und Dr. Osborne werden zudem als Zeugen benannt.\n\nDie Klägerin macht geltend, dass der Fachmann ausgehend von der D15\ndie D13 (McLeskey) berücksichtigt hätte und bei einer Kombination mit\ndieser in naheliegender Weise zum Gegenstand der Anspruchs 1 gelangt\nwäre. Dies insbesondere weil die D13 wie die D15 die Behandlung von\nBrustkrebs offenbare und zudem eine Fulvestrant-Formulierung beschreibe, welche die gleiche Konzentration an Fulvestrant aufweise wie in der\nD15 (50 mg/ml).\n\nDies wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte wendet unter anderem ein, dass Fulvestrant bei den in der D13 beschriebenen Untersuchungen als Hilfsmittel eingesetzt werde, um mechanistische Zusammenhänge der Tamoxifen-Resistenz beim Tumorwachstum bei Mäusen\nzu untersuchen, welche unabhängig vom Wirkmechanismus von Fulvestrant ablaufen würden. Eine Behandlung einer Krankheit bei Menschen\noder von Brustkrebs erfolge nicht. Die Verabreichung erfolge anders als\nin der D15 oder im Streitpatent subkutan und die Fulvestrant-\nFormulierungen der D13 seien nicht zur monatlichen, sondern zur wöchentlichen Verabreichung vorgesehen. Zudem würden auch keine\npharmakokinetischen Daten oder Plasma- und Blutwerte vorliegen und\ndie eingesetzten Formulierungen hätten sich gemäss D13 als ineffektiv\nherausgestellt. Des Weiteren hätte der Fachmann die Fulvestrant-\nZusammensetzungen der D13 aufgrund des hohen Anteils an Benzylalkohol prima facie als ungeeignet eingestuft. Insgesamt basiere die Argumentation der Klägerin auf einer unzulässigen, rückschauenden Betrachtungsweise.\n\nAls erstes ist zu prüfen, ob der Fachmann die D13 im vorliegenden Zusammenhang und angesichts der zu lösenden Aufgabe überhaupt berücksichtigt hätte. Die D13 ist unbestrittenermassen eine wissenschaftliche Publikation in der Fachzeitschrift \"Clinical Cancer Research\". Die\nFachzeitschrift befasst sich insbesondere mit Krebsforschung, wobei multidisziplinäre Studien zwischen Labor und klinischen Anwendungen im\n\nSeite 23\nO2015_011\n\n"}