{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie Argumentation der Beklagten wonach sich aus den genannten Versuchen in Riffkin schliessen lasse, dass das Vehikel Rizinusöl, Benzylbezoat und Benzylalkohol sehr empfindlich sei auf kleinste Veränderungen\nüberzeugt ebenfalls nicht, da unterschiedliche potente Steroide in ganz\nanderen Mengen eingesetzt werden (250 mg/ml vs. 40 mg/ml; siehe\nRiffkin S. 894, rechte Spalte, Tabellen V und VI sowie letzter Absatz). Ein\nsinnvoller Vergleich ist somit nicht möglich.\n\nIm Gegenteil, obschon im vorliegenden Streitpatent der Hauptanspruch\nauf eine sehr spezifische Formulierung eingeschränkt wurde, legt es die\nBeschreibung des Streitpatents nahe, dass weder die Wahl der konkreten\nAlkohole bzw. Esterlösungsmittel noch deren mengenmässige Anteile besonders kritisch wären, um die geltend gemachten Vorteile und Effekte zu\nerreichen. So kann das nichtwässrige Esterlösungsmittel gemäss der allgemeinen Beschreibung des Streitpatents in Mengen von beispielsweise\n1 Gew.-% (Abs. 0023) bis zu 60 Gew.-% vorliegen (Abs. 0032) und aus\nganz unterschiedlichen Substanzen wie Benzylbenzoat, Ethyloleat, Isopropylmyristat oder Isopropylpalmitat ausgewählt werden (Abs. 0029).\nEbenfalls können ein oder mehrere Alkohole mit einem Gehalt von 3 - 35\nGew.-% vorliegen (Abs. 0027), wobei insbesondere Ethanol, Benzylalkohol oder Mischungen davon geeignet sind (Abs. 0028). Zudem sei angemerkt, dass mit dem Patent EP 1 250 138 B2, welches Gegenstand des\nparallelen Verfahrens O2015_012 ist, eine entsprechend breit definierte\nFormulierung als ebenso effektive Formulierung beansprucht wird. Selbst\ndie Erfinder des Streitpatents bzw. die Patentinhaberin sind also offensichtlich davon ausgegangen, dass die konkrete Zusammensetzung der\nFulvestrantformulierung im offenbarten Rahmen in weiten Bereichen variieren kann.\n\nEs gibt also objektiv betrachtet keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass\ndie in der D15 beschriebenen Effekte nicht auch mit einer beliebigen anderen Rizinusöl-basierten Formulierung enthaltend 50 mg/ml gelöstes\nFulvestrant erzielt werden könnten.\n\nSomit ist davon auszugehen, dass die Lehre der D15 grundsätzlich nacharbeitbar war und ist. Entsprechend ist der gesamte Offenbarungsgehalt\nder D15 als Stand der Technik zu berücksichtigen.\n\nSeite 20\nO2015_011\n\nAn der Hauptverhandlung hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass\nin Dukes ölige Suspensionen von Fulvestrant in Erdnussöl (\"arachis oil\nsuspension\") verabreicht worden seien, weshalb es nicht eindeutig sei,\ndass in der D15 tatsächlich eine Lösung von Fulvestrant eingesetzt worden sei. Dass in Dukes eine ölige Suspension eingesetzt wurde, ist zwar\nkorrekt (siehe S. 243, Figurenbeschreibung). Entscheidend ist aber, wie\nder Fachmann die Offenbarung der D15 interpretieren würde und hierzu\nhat die Beklagte in der Klageantwort klar zum Ausdruck gebracht, dass es\nunwahrscheinlich ist, dass in der D15 eine Dispersion (= allgemeinere\nBezeichnung für eine Suspension) vorgelegen habe, da die Formulierung\nan der Injektionsstelle gut toleriert wurde. Auch die Beklagte ist also bisher davon ausgegangen, dass Fulvestrant in der D15 in gelöster Form\nvorliegt. Basierend darauf hat sie denn auch die ausführliche Argumentation betreffend Löslichkeitsproblematik von Fulvestrant aufgebaut. Die\nnun erfolgte Relativierung an der Hauptverhandlung überzeugt daher\nnicht. Es ist somit davon auszugehen, dass in der Formulierung der D15\nFulvestrant in gelöster Form vorliegt.\n\n4.5.4.2 Unterscheidungsmerkmale\n\nUnstrittig ist, dass Anspruch 1 des Streitpatents sich von der D15 dadurch\nunterscheidet, dass nebst dem Rizinusöl (i) ein pharmazeutisch akzeptabler Alkohol vorliegt, welcher eine Mischung aus 10% (w/v) Ethanol und\n10% (w/v) Benzylalkohol ist, und (ii) die Formulierung 15% (w/v)\nBenzylbenzoat enthält. Dem Standpunkt der Beklagten, wonach sich der\nAnspruch 1 des Streitpatents zusätzlich von der D15 durch eine ausreichende Menge an Rizinusöl zum Erreichen eines Gehalts von wenigstens\n45 mg/ml Fulvestrant unterscheide, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die\nD15 beschreibt, wie oben dargelegt, unter anderem eine Formulierung\nmit 50 mg/ml Fulvestrant. Zudem merkt die Klägerin korrekt an, dass Anspruch 1 des Streitpatents nicht verlangt, dass die pharmazeutische Formulierung vollständig als Lösung vorliegen muss. Entsprechend wäre\nselbst für den Fall dass in der D15 eine (teilweise) Dispersion eingesetzt\nworden wäre, eine Konzentration von mehr als 45 mg/ml Fulvestrant als\nrealisiert anzusehen.\n\nAls Unterscheidungsmerkmale zwischen Anspruch 1 des Streitpatents\nund der D15 verbleiben damit die oben genannten Merkmale (i) und (ii).\n\nSeite 21\nO2015_011\n\n4.5.4.3 Effekte\n\n"}