{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nAus diesen Angaben leitet die Klägerin eine Konzentration an Fulvestrant\nvon 50 mg/ml (250 mg Fulvestrant in 5 ml lnjektionsvolumen) ab. Die Beklagte argumentiert dagegen, dass die D15 keine Konzentration von Fulvestrant von 50 mg/ml offenbare. Dies, weil entweder eine Dispersion von\nFulvestrant vorliegen müsse, da die Löslichkeit von Fulvestrant in reinem\nRizinusöl bei höchstens 20 mg/ml liege (was gemäss Beklagter als unwahrscheinlich erachtet wird) oder aber weitere in der D15 nicht genannte\nHilfsstoffe verwendet wurden, um die Löslichkeit von Fulvestrant in der\nFormulierung auf mindestens 50 mg/ml zu erhöhen.\n\nDa die D15 keine Angaben zu den erforderlichen Hilfsstoffen mache, offenbare die D15 keine ausführbare Lehre und bilde entsprechend keinen\nStand der Technik.\n\nDie Klägerin bestreitet an sich nicht, dass die D15 nicht die detaillierte\nZusammensetzung der Formulierung mit der Konzentration von 50 mg/ml\nFulvestrant offenbart. Der Fachmann habe aber zum Prioritätszeitpunkt\ngewusst, wie eine solche Formulierung herstellbar sei. Dies werde z.B.\nauch durch die D1 belegt. Die D1 beschreibe nämlich eine Formulierung\nzur intramuskulären Verabreichung mit 50 mg Fulvestrant in 400 mg\nBenzylalkohol und ausreichend Rizinusöl, um 1 ml einer Lösung herzustellen, womit eine 50 mg/ml Fulvestrantkonzentration vorliege. Entsprechend sei die D15 als Stand der Technik zu berücksichtigen.\n\nGemäss Art. 54 (2) EPÜ gilt: \"Den Stand der Technik bildet alles, was vor\ndem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit\n\nSeite 16\nO2015_011\n\ndurch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in\nsonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.\" Eine im Wesentlichen\nidentische Bestimmung findet sich auch in Art. 7 Abs. 2 PatG.\n\nWie von der Beklagten richtig bemerkt, wird ein Gegenstand in einem\nDokument gemäss Praxis der Beschwerdekammern des europäischen\nPatentamts nur unter folgenden Voraussetzungen als Stand der Technik\nangesehen: \"Ein Gegenstand kann nur dann als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit Bestandteil des Stands der Technik im Sinne\ndes Art. 54 (1) angesehen werden, wenn die dem Fachmann vermittelte\nInformation so vollständig ist, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt (siehe\nG-VI, 3) die technische Lehre, die Gegenstand der Offenbarung ist, unter\nZuhilfenahme des von ihm zu erwartenden allgemeinen Fachwissens\nausführen kann (siehe T26/85, T206/83, und T 491/99). Ist in einem Dokument des Stands der Technik ein Gegenstand offenbart, der für\ndie Neuheit und/oder den erfinderischen Charakter der beanspruchten Erfindung relevant ist, so muss die Offenbarung dieses Dokuments so geartet sein, dass der Fachmann den Gegenstand mithilfe\ndes allgemeinen Fachwissens nacharbeiten kann (siehe G-VII, 3.1).\n;\" (aus Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Teil G,\nKapitel IV, 2).\"\n\nDie von der Beklagten in act. 11 RZ 90 angezogenen Entscheidungen der\nBeschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), auf welche\nauch an der oben zitierten Stelle in den Richtlinien verwiesen wird, betrafen jeweils die Beurteilung der Neuheit (T 26/85 und T 206/83) sowie der\nerfinderischen Tätigkeit (T 491/99) gegenüber eines Dokuments, welches,\nauch unter Berücksichtigung des Fachwissens, nicht nacharbeitbare bzw.\nnicht ernsthaft in Erwägung zu ziehende Gegenstände oder technische\nLehren beinhaltete. Diese Entgegenhaltungen wurden entsprechend nicht\nals Stand der Technik berücksichtigt.\n\nLässt man die Praxis des EPA unberücksichtigt, ist die D15 vollumfänglich\ndem Stand der Technik zuzurechnen.\n\nDoch auch wenn man – der Praxis des EPA folgend – die Ausführbarkeit\nder D15 prüfen würde, käme man entgegen der Beklagten zu keinem anderen Schluss, wie gleich zu zeigen sein wird. Ob der erwähnten Praxis\ndes EPA zu folgen ist, kann deshalb hier offen bleiben.\n\nEs ist zwar unstrittig, dass die Löslichkeit von Fulvestrant in reinem Rizinusöl bei höchstens 20 mg/ml liegt und die D15 keine Angaben zur exak-\n\nSeite 17\nO2015_011\n\n"}