{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nbeiden Kliniken in Wien und Helsinki ist es somit unerheblich, ob die involvierten Kliniken als auch deren Mitarbeiter über die genaue Zusammensetzung von Faslodex informiert worden sind oder möglicherweise in\nder Lage gewesen wären, die Zusammensetzung von Faslodex anhand\ndes Produkts zu ermitteln. Des Weiteren wird der Standpunkt der Beklagten, wonach die Patienten nicht über die genaue Zusammensetzung informiert wurden, durch die vorgelegten Beweismittel “Written Informed\nConsent Form“ gestützt. Im Abschnitt Patienteninformation finden sich in\nden beiden Dokumenten nämlich keinerlei Angaben zur genauen Zusammensetzung von Faslodex. Ebenso deuten die beiden Dokumente\ndarauf hin, dass wie von der Beklagten ausgeführt, die Patienten monatlich eine Injektion mit Faslodex in den Gesässmuskel erhalten haben.\nDies spricht dafür, dass die Abgabe durch eine Drittperson bzw. medizinisches Personal und nicht durch den Patienten selbst erfolgt ist, was wiederum dagegen spricht, dass die Patienten das Produkt Faslodex jemals\nselbst in den Händen gehabt hätten oder ihnen dieses zur selbständigen\nVerabreichung nach Hause mitgegeben worden wäre. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie die Patienten die Zusammensetzung von\nFaslodex hätten ermitteln können. Damit gibt es keine stichhaltigen Indizien oder gar Belege, welche dafür sprechen würden, dass tatsächlich eine offenkundige Vorbenutzung erfolgt ist. Im Gegenteil, aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte in Bezug auf zwei unabhängige Kliniken überzeugend dargelegt hat, dass jeweils eine Geheimhaltungsvereinbarungen\ngetroffen wurde, ist ohne anderweitige Belege anzunehmen, dass dies\nauch bei den übrigen an der Studie beteiligten Kliniken der Fall gewesen\nist. Die Ansprüche 1-3 des Streitpatents erfüllen somit das Neuheitskriterium gegenüber der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung.\n\n4.4.4 Fazit zur Neuheitsfrage\n\nDa Teilprioritäten im Sinne der Entscheidung G 1/15 des Europäischen\nPatentamts nach Auffassung der Spruchkammer anzuerkennen sind und\nder Einwand der mangelnden Neuheit auf Basis der geltend gemachten\noffenkundigen Vorbenutzung nicht überzeugt, sind sämtliche Ansprüche\n1-3 des Streitpatents entgegen der Ansicht der Klägerin als neu einzustufen.\n\nSeite 14\nO2015_011\n\n4.5 Mangelnde Erfinderische Tätigkeit\n\n4.5.1 Beurteilungsansatz\n\nZur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird vorliegend vom sogenannten \"Aufgabe-Lösungs-Ansatz\" ausgegangen, wie er auch beim Europäischen Patentamt üblicherweise angewendet wird (siehe Richtlinien\nfür die Prüfung im Europäischen Patentamt, Teil G, Kapitel VII, 5. November 2016). Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz gliedert sich in folgende drei\nPhasen: (i) Ermittlung des nächstliegenden Stands der Technik; (ii) Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe und (iii) Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für\nden Fachmann naheliegend gewesen wäre.\n\n4.5.2 Überblick\n\nDie Klägerin erachtet sämtliche Ansprüche des Streitpatents als nicht erfinderisch. Dabei argumentiert sie die mangelnde erfinderische Tätigkeit\nausgehend von folgenden Dokumenten als nächstliegender Stand der\nTechnik:\n\n1) D15: Howell et al., \"Pharmacokinetics, pharmacological and antitumor effects of the specific anti-oestrogen ICI 182780 in women with\nadvanced breast cancer\";\n\n2) D13: McLeskey et al., \"Tamoxifen-resistant Fibroblast Growth Factor\ntransfected MCF-7 Cells Are Cross Resistant in Vivo to the Antiestrogen ICI 182,780 and Two Aromatase Inhibitors\";\n\n3) D1: EP 0 346 014.\n\n4.5.3 Nächstliegender Stand der Technik\n\nSoweit mehrere Dokumente als nächstliegender Stand der Technik in\nFrage kommen, sollte es, wie von der Klägerin vorgebracht, gemäss\nSchweizer Praxis nicht wesentlich sein, welches von mehreren Elementen als Ausgangspunkt verwendet wird (siehe z.B. Verfügung des Bundespatentgerichts O2013_011 vom 27. Mai 2015 und BGE 138 III 111). In\ndiesem Sinne kann der Klägerin zugestimmt werden, dass D15 (Howell),\nD13 (McLeskey) und D1 (EP '014) als nächstliegender Stand der Technik\ngrundsätzlich in Frage kommen. Im vorliegenden Fall stellt die D15 aber\nden geeignetsten nächstliegenden Stand der Technik dar, da der Fokus\n\nSeite 15\nO2015_011\n\nder D15 klar auf der Behandlung von Brustkrebs beim Menschen liegt,\nwie dies auch das eigentliche Ziel des Streitpatents ist.\n\n4.5.4 Anspruch 1 ausgehend von D15 (Howell)\n\n4.5.4.1 Offenbarung der D15\n\nDie D15 befasst sich gemäss Titel mit pharmakokinetischen, pharmakologischen und anti-Tumoreffekten von ICI 182780 bzw. Fulvestrant bei\nFrauen mit fortgeschrittenem Brustkrebs. Konkret wird auf den Seiten 300\nund 301 unter \"Summary\" bzw. \"Study design\" beschrieben, dass ICI\n182780 bzw. Fulvestrant in einem Rizinusöl-basierten Träger als monatliche Depotinjektionen mit einem Injektionsvolumen von 5 ml intramuskulär\nan Patienten mit Brustkrebs verabreicht wurde. Dabei sind zwei Dosierungen von Fulvestrant erwähnt, nämlich eine erste Dosierung von 100\nmg Fulvestrant und eine zweite Dosierung von 250 mg Fulvestrant.\n\n"}