{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie Klägerin bringt vor, dass das Produkt Faslodex während der Studie\nan Ärzte, medizinisches Personal, Krankenschwestern und Patienten abgegeben wurde. Gemäss der Entscheidung T 0007/07 des europäischen\nPatentamts würden Arzneimittel, welche in klinischen Studien eingesetzt\nwerden, als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gelten, sofern keine\nspezifische Geheimhaltungsvereinbarung vorliege. Ohne Gegenbeweis\nsei daher davon auszugehen, dass den Patienten dabei keine Geheimhaltungspflicht auferlegt wurde und diese im Rahmen der informierten\nEinwilligung (\"lnformed Consent Form\") auch über die genaue Zusammensetzung des Produkts Faslodex informiert worden seien. Zur Untermauerung verweist die Klägerin auf ein Templat \"Studieninformation\" der\nSchweizerischen Ethikkommissionen für die Forschung am Menschen\nsowie ein entsprechendes Templat aus dem Vereinigten Königreich. Des\nWeiteren sei ohne Gegenbeweis auch davon auszugehen, dass die Ärzte\nund das medizinische Personal in jedem Fall über die spezifische Fulves-\ntrant-Formulierung unterrichtet worden seien und ebenfalls nicht an eine\n\nSeite 12\nO2015_011\n\nGeheimhaltungspflicht gebunden gewesen seien. Entsprechend hat die\nKlägerin von der Beklagten unter Verweis auf Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO\ndie Herausgabe von entsprechenden Dokumenten verlangt, sollte die Beklagte diese Annahmen bestreiten. Doch selbst für den Fall, dass keine\nspezifischen Informationen zu genauen Zusammensetzung von Faslodex\nan die genannten Personenkreise abgegeben worden seien, wäre es\ngemäss Klägerin jedenfalls ein Leichtes gewesen, die Zusammensetzung\nanhand des Produkts Faslodex zu bestimmen. Damit sei die beanspruchte Formulierung der Öffentlichkeit bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents zugänglich gemacht worden.\n\n4.4.3.3 Beurteilung\n\nDer Argumentation der Klägerin kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Das Vorbringen der Klägerin stützt sich hauptsächlich auf\nVermutungen und allgemeine Annahmen. Als einzige Belege für die Weitergabe der genauen Zusammensetzung des Produkts Faslodex an die\nPatienten werden zwei allgemeine Template angeführt, welche keinen\nkonkreten Bezug zur hier interessierenden Phase-lll-Studie Nr.\n9338IL/0020 aufweisen. Zudem stammt das Templat der Schweizerischen\nEthikkommissionen für die Forschung am Menschen aus dem Jahr 2015,\nalso lange nach der Studie Phase-llI-Studie Nr. 9336IL/0020. Inwiefern\nentsprechende Template bereits zum Studienzeitpunkt im Jahr 1998 benutzt wurden, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren wird in besagtem Templat\nan der von der Klägerin genannten Stelle (Seite 3, B.2) lediglich vorgeschlagen, den Wirkstoff anzugeben, nicht aber die komplette Formulierung des Medikaments. Das Templat aus dem Vereinigten Königreich\nscheint bloss eine Anleitung zur Erstellung von Patienteninformationen zu\nsein und enthält ebenfalls keine Angaben, welche darauf hinweisen würden, dass stets die genaue Formulierung des Medikaments anzugeben\nwäre. Zudem wird in beiden Templaten darauf hingewiesen, dass diese\nauf den Einzelfall angepasst werden müssen. Die beiden Belege deuten\ndamit nicht darauf hin, dass im Allgemeinen davon auszugehen wäre,\ndass Patienten bei klinischen Versuchen über die genaue Formulierung\neines Medikaments stets informiert würden, geschweige denn, dass dies\nim hier interessierenden Fall tatsächlich erfolgt ist. Die von der Beklagten\nvorgelegten \"Clinical Trial Agreements\" mit den Kliniken in Wien und Helsinki sprechen vielmehr dafür, dass sowohl die involvierten Kliniken als\nauch deren Mitarbeiter in Bezug auf die Phase III-Studie mit der Nummer\n9338IL/0020 einer Geheimhaltungsflicht unterstanden (siehe S. 2, “The\nTrial“ sowie Punkt 8 der Vereinbarungen). Zumindest in Bezug auf die\n\nSeite 13\nO2015_011\n\n"}