{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nFolgt man der in den letzten Jahren etablierten Praxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), können in Fällen bei welchen Nachanmeldungen bezüglich eines kontinuierlichen Parameterbereichs gegenüber den Prioritätsunterlagen erweitert wurden, sogenannte\n\"Selbstkollisionen\" mit anderen Anmeldungen aus derselben Patentfamilie auftreten. Legt man diese Praxis zu Grunde, ist das Vorbringen der\nKlägerin bezüglich mangelnder Neuheit durchaus schlüssig. Die beiden\nStammanmeldungen (EP 1 669 073 A2 und EP 1 250 138 A1) wären insbesondere aufgrund der Beispielformulierung und der beschriebenen\nVerwendung demnach als neuheitsschädlich im Sinne von Art. 54 (3)\nEPÜ für alle Ansprüche des Streitpatents einzustufen, welche, wie oben\ndargelegt, die Prioritäten in der vollen Breite nicht gültig beanspruchen\nkönnen. Wie von der Beklagten dargelegt, sind einzelne Beschwerdekammern des EPA in neueren Entscheidungen aber von der bisherigen\nPraxis abgerückt. Zudem hat sich auch die grosse Beschwerdekammer\ndes Europäischen Patentamts in ihrer Entscheidung vom 29. November\n\nSeite 10\nO2015_011\n\n2016 im Verfahren G 1/15 mit dieser Frage befasst. Insbesondere ging es\ndabei darum, ob bei kontinuierlichen Parameterbereichen allenfalls Teilprioritäten für enger gefasste Parameterbereiche anerkannt werden können, wie dies gemäss langjähriger Praxis des EPA bei Ansprüchen mit\nexplizit genannten Alternativen bzw. \"oder\"-Kombinationen von Merkmalen bereits der Fall ist. Die Grosse Beschwerdekammer kam im Fall G\n1/15 zum Schluss, dass Teilprioritäten auch in Bezug auf generische\n\"oder\"-Ausdrücke grundsätzlich anerkannt werden müssen, sofern die\nGegenstände dem Prioritätsdokument zumindest implizit, eindeutig und in\neiner ausführbaren Weise zu entnehmen sind. Die Spruchkammer\nschliesst sich dieser Auffassung an.\n\nDie Beklagte argumentiert diesbezüglich, dass Anspruch 1 des Streitpatents gedanklich in einen ersten Teilbereich mit einem Volumen von \"5 ml\noder weniger\" und in einen zweiten Teilbereich mit einem Volumen von \">\n5ml bis weniger als 6 ml\" aufgeteilt werden könne. Dem ersten Teilbereich\nkäme der Zeitrang der Prioritätsdokumente zu, während der zweite Teilbereich von \"> 5 ml bis weniger als 6 ml\" den Zeitrang des Anmeldetags\nder WO 01/51056A1 aufweise, wenn man davon ausgehe, dass sie keine\nBasis in den Prioritätsunterlagen hätten. Dies habe somit zur Folge, dass\nauch die Stammanmeldungen keine Priorität für den zweiten Teilbereich\nbeanspruchen könnten. Insoweit die Stammanmeldungen nun Gegenstände offenbare, die die Prioritäten gültig beanspruchten (erster Teilbereich), könne dieser mangels Überlappung zwischen den Teilbereichen\nauch nicht neuheitsschädlich sein für den zweiten Teilbereich, welcher\nkeine Priorität beanspruche. Entsprechend seien die Stammanmeldungen\nEP 1 250 138 A1 und EP 1 669 073 A2 als nicht neuheitsschädlich für\nAnspruch 1 des Streitpatents einzustufen. Für die weiteren Ansprüche sei\ndie Situation analog. Die Klägerin erachtet jedoch im Besonderen die Aufteilung des Anspruchs 1 (sowie auch der übrigen Ansprüche) in der Replik als unzutreffend und grundsätzlich nicht möglich.\n\nDer Argumentation der Klägerin kann jedoch nicht gefolgt werden. Die\nvon der Beklagten vorgelegte Aufteilung scheint zwei komplementäre\nTeilbereiche zu ergeben, wovon der erste (enthaltend u.a. das oben genannte, konkrete Formulierungsbeispiel) die Priorität gültig beanspruchen\nkann, während dies beim zweiten Teilbereich nicht der Fall ist. Es stellt\nsich daher die grundsätzliche Frage, wie das Prioritätsrecht, insbesondere Art. 88 (2) EPÜ, korrekt zu interpretieren ist. Es scheint aber insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung G 1/15 angebracht, im vorliegenden Fall Teilprioritäten grundsätzlich anzuerkennen und zwar selbst dann,\n\nSeite 11\nO2015_011\n\nwenn keine explizite Aufteilung der Patentansprüche in die Prioritäten gültig beanspruchende bzw. nicht gültig beanspruchende Teilbereiche vorliegt. Damit sind die Ansprüche 1-3 des Streitpatents als neu gegenüber\nden beiden Stammanmeldungen zu bewerten.\n\n4.4.3 Offenkundige Vorbenutzung\n\n4.4.3.1 Ausgangslage\n\nMit der Replik macht die Klägerin zusätzlich eine offenkundige Vorbenutzung geltend, welche die Gegenstände der Ansprüche 1-3 neuheitsschädlich vorwegnehmen soll. Dabei bringt die Klägerin vor, dass das\nProdukt “Faslodex“ im September 1998 und damit vor dem frühesten Prioritätstag des Streitpatents im Rahmen einer klinischen Phase-lll-Studie\nmit der Nummer 9338IL/0020 bei der Behandlung von Brustkrebs eingesetzt worden sei. Bei Faslodex handle es sich um eine anspruchsgemässe Formulierung gemäss Streitpatent mit 5% (w/v) Fulvestrant, 10% (w/v)\nEthanol, 10% (w/v) Benzylalkohol, 15% (w/v) Benzylbenzoat und Rizinusöl. Dieser Sachverhalt wird seitens der Beklagten an sich nicht bestritten. Strittig ist aber insbesondere, unter welchen Bedingungen das Produkt Faslodex an die bei der Studie involvierten Personen abgegeben\nwurde und welche Informationen bezüglich der Zusammensetzung des\nProdukts dabei weitergegeben wurden.\n\n4.4.3.2 Vorbringen der Klägerin\n\n"}