{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie Klägerin argumentiert unter anderem, dass sich die Gegenstände der\nAnsprüche 1, 2 und 3 aus der allgemeinen Beschreibung der\nWO 01/051056A1 nur durch eine Mehrfachauswahl von einzelnen Elementen aus mehreren Listen herleiten lasse. Zudem biete auch das offenbarte Ausführungsbeispiel keine ausreichende Grundlage, da dieses\nlediglich Volumen von 5 ml sowie weder eine intramuskuläre Verabreichung noch eine Verwendung bei der Behandlung von Brustkrebs erwähne. Dem widerspricht die Beklagte und macht mit Verweis auf mehrere\nTextstellen geltend, dass die Gegenstände der Ansprüche 1, 2 und 3 den\nursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen insgesamt zu entnehmen\nseien.\n\nAn den von der Beklagten genannten Textstellen der EP 2 266 573 A1\nfinden sich insbesondere folgende Angaben: In Abs. [0023] der EP 2 266\n573 A1 wird in allgemeiner Form eine pharmazeutische Formulierung zur\nintramuskulären Injektion enthaltend Fulvestrant, einen pharmazeutisch\n\nSeite 8\nO2015_011\n\nakzeptablen Alkohol, ein pharmazeutisch akzeptables nicht-wässriges Esterlösungsmittel und eine Rizinoleat Trägersubstanz mit einem Anteil an\nFulvestrant von 45 mg/ml beschrieben. In Abs. [0025] werden solche\nFormulierungen mit 6 ml oder weniger als eine von drei vorteilhaften Ausführungsformen hervorgehoben. Die beiden weiteren Ausführungsformen\nbeziehen sich auf weiter präzisierte Formulierungen mit 250 mg Fulvestrant oder mehr bzw. mit 250 mg Fulvestrant und einem Volumen von 5-\n5.25 ml. In Abs. [0028] wird in Bezug auf die Formulierungen die Verwendung von 10% (w/v) Ethanol und 10% (w/v) Benzylalkohol als bevorzugteste konkrete Wahl des pharmazeutisch akzeptablen Alkohols beschrieben. Analog wird in Abs. [0032] Benzylbenzoat mit einem Anteil von 15%\n(w/v) ebenfalls als bevorzugtestes pharmazeutisch akzeptables, nichtwässriges Esterlösungsmittel hervorgehoben. Als konkreteste und vorteilhafte Anwendung der Formulierung wird in Abs. [0054] die Behandlung\nvon Brustkrebs genannt. Die Verwendung von Rizinusöl als konkrete Ri-\nzinoleat-Trägersubstanz wird im Ausführungsbeispiel in Kombination mit\nden anspruchsgemässen Alkoholen und den entsprechenden Mengenanteilen offenbart. Zudem wird Rizinusöl an mehreren Stellen der Beschreibung explizit als geeignete Trägersubstanz hervorgehoben (Abs. [0035]\nund [0045]). Somit kann der Klägerin zwar zugestimmt werden, dass die\nAnsprüche 1, 2 und 3 des Streitpatents in den ursprünglich eingereichten\nAnmeldeunterlagen der EP 2 266 573 A1 nicht wortwörtlich in einem einzigen zusammenhängenden Absatz enthalten sind. Allerdings ist für die\nBeurteilung der unzulässigen Erweiterung massgeblich, ob der Fachmann die Gegenstände dieser Ansprüche den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als Ganzes bzw. in einer Gesamtschau unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall: Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich nicht um eine Mehrfachauswahl von beliebigen Elementen aus mehreren Listen. Der Fachmann gelangt nämlich automatisch zu den Gegenständen der Ansprüche 1-3\nwenn er jeweils die bevorzugtesten Formulierungskomponenten in den\nbevorzugtesten Mengen bei einer der drei in Abs. [0025] hervorgehobenen Ausführungsformen vorsieht und für die am konkretesten benannte\nAnwendung (Behandlung von Brustkrebs) einsetzt. Damit gehen die Formulierungen gemäss den Ansprüchen 1 bis 3 unmittelbar und eindeutig\naus den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen sowie auch aus\nden Stammanmeldungen hervor. Ein Verstoss gegen Art. 76 (1) EPÜ oder\nArt. 123 (2) EPÜ bzw. eine unzulässige Erweiterung des Streitpatents\nliegt daher nicht vor.\n\nSeite 9\nO2015_011\n\n4.4 Mangelnde Neuheit\n\n4.4.1 Überblick\n\nDie Klägerin macht geltend, dass die Ansprüche 1-3 des Streitpatents im\nSinne von Art. 54 (3) EPÜ nicht neu sind gegenüber den Stammanmeldungen EP 1 669 073 A2 und EP 1 250 138 A1 sowie durch eine offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen werden.\n\n4.4.2 Neuheit gegenüber EP 1 669 073 A2 und EP 1 250 138 A1\n\n4.4.2.1 Offenbarungsgehalt und Zeitränge\n\nWie von der Klägerin korrekt festgestellt, offenbaren sowohl die beiden\nStammanmeldungen als auch die beiden Prioritätsdokumente ein konkretes Formulierungsbeispiel mit 10% (w/v) Benzylalkohol, 10% (w/v) Ethanol, 15% (w/v) Benzylbenzoat, Rizinusöl und 250 mg Fulvestrant pro 5 ml\n(50 mg/mI) der Formulierung. Zudem wird in diesen Dokumenten die\nVerwendung derartiger Formulierungen als intramuskulär zu verabreichendes Arzneimittel zur Behandlung von Brustkrebs als bevorzugte Anwendung beschrieben. Damit offenbaren die Stammanmeldungen eindeutig eine unter die Ansprüche 1-3 des Streitpatents fallende Formulierung,\nwelcher der Zeitrang des frühesten Prioritätsdokuments bzw. der 10. Januar 2000 zukommt.\n\n4.4.2.2 Beurteilung der Neuheitsfrage\n\n"}