{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie streitgegenständliche EP 2 266 573 ist eine Teilanmeldung in der\nzweiten Generation, welche auf der internationalen Patentanmeldung mit\nder Publikationsnummer WO 01/051056 A1 basiert.\n\nDie internationale Patentanmeldung WO 01/051056 A1 beansprucht die\nPrioritäten der beiden britischen Patentanmeldungen GB 0000313.7 und\nGB 0008837.7 und wurde in Europa als EP 1 250 138 A1 nationalisiert\n(Stammanmeldung in der Grossvatergeneration). Aus der EP 1 250 138\nA1 wurde am 4. August 2005 sodann die Teilanmeldung EP 1 166 073 A1\nabgezweigt (Stammanmeldung in der Vatergeneration). Daraus wurde am\n28. September 2010 die EP 2 266 573 A1 (Anmeldenummer 10180667.7)\nals Teilanmeldung abgeleitet.\n\n4.2.2 Patentansprüche\n\nDer einzige unabhängige Patentanspruch des Streitpatents lautet in der\nmassgebenden englischen Fassung wie folgt:\n\n1. A pharmaceutical formulation for use in the treatment of breast cancer by intra-muscular injection, wherein the pharmaceutical formulation comprises fulvestrant, a pharmaceutically-acceptable alcohol being a mixture of 10% weight of ethanol per volume of formulation and\n10% weight of benzyl alcohol per volume of formulation, and the formulation contains 15% weight of benzyl benzoate per volume of formulation and a sufficient amount of a ricinoleate vehicle so as to prepare a formulation of at least 45 mg/ml-1 of fulvestrant, wherein the\nricinoleate vehicle is castor oil, and wherein the total volume of the\nformulation is 6 ml or less.\n\nSeite 6\nO2015_011\n\nMit dem abhängigen Anspruch 2 wird die Gesamtmenge an Fulvestrant\nauf 250 mg oder mehr festgelegt. Der abhängige Anspruch 3 ist dahingehend eingeschränkt, dass die Gesamtmenge an Fulvestrant 250 mg und\ndas Gesamtvolumen der Formulierung 5 bis 5.25 ml beträgt.\n\n4.2.3 Fachbegriffe\n\nGemäss Streitpatent Abs. 0006 steht die Bezeichnung \"Fulvestrant\" für\ndie chemische Verbindung 7α-[9-(4,4,5,5,5-Pentafluor-\nopentylsulphinyl)nonyl]oestra-1,3-5(10)-triene-3, 17β-diol, welche auch\nals ICI 182780 bezeichnet wird und gemäss Abs. 0011 eine steroidbasierte Verbindung darstellt.\n\n4.2.4 Prioritätsanspruch\n\nDie Anspruchsmerkmale, wonach die Formulierungen Volumen von \"6 ml\noder weniger\" oder \"5 bis 5.25 ml\" aufweisen, sind den beiden Prioritätsunterlagen, wie von der Klägerin vorgebracht, in der Tat nicht zu entnehmen. Die Prioritätsunterlagen beschreiben lediglich Volumen von \"5ml\noder weniger\". Die Aussage der Beklagten, wonach der Inhalt der\nEP 1 669 073 A2 und der EP 1 250 138 A1 nicht über den Inhalt der Prioritätsanmeldung hinausgehe, ist daher nicht schlüssig. Damit wurde die\nErfindung beim Einreichen der Nachanmeldung (WO 01/51056 A1) gegenüber den Prioritätsunterlagen hinsichtlich des Parameterbereichs für\ndas Formulierungsvolumen erweitert.\n\nZumindest in der gesamten Breite können die Ansprüche 1-3 des Streitpatents daher die beanspruchten Prioritäten vom 10. Januar und 12. April\n2000 nicht gültig beanspruchen.\n\n4.2.5 Fachmann\n\nDie Parteien sind sich insoweit einig, als dass der hier relevante Fachmann ein Team aus einem Pharmazeuten mit langjähriger Erfahrung in\nder Entwicklung von Arzneimittelformulierungen sowie einen Mediziner\numfasst. Ob der Fachmann dabei wie von der Klägerin geltend gemacht\nüber langjährige Erfahrung bei der Verabreichung von in Gewebe injizierbaren Formulierungen verfügt, ist hingegen strittig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich sämtliche der in Frage kommenden Dokumente welche den nächstliegenden Stand der Technik bilden könnten, entweder mit\nsubkutan oder intramuskulär verabreichbaren Arzneimittelformulierungen\nbefassen, wie dies auch das Streitpatent tut. Daher kann der Klägerin zu-\n\nSeite 7\nO2015_011\n\ngestimmt werden, dass der hier relevante Fachmann durchaus über langjährige Erfahrung mit in Gewebe injizierbaren Formulierungen verfügt.\n\n4.3 Unzulässige Erweiterung\n\n4.3.1 Massgebliche Fassung der Anmeldunterlagen\n\nMassgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit von Änderungen im Sinne von Art. 123 (2) EPÜ ist vorliegend grundsätzlich die am 28. September 2010 beim europäischen Patentamt eingereichte, ursprüngliche Fassung der Anmeldeunterlagen zur EP 2 266 573 A1. Da die EP 2 266 573\nA1 aus einer Kette von Teilanmeldungen hervorgegangen ist, müssen\nvorliegend jedoch auch die Bedingungen von Art. 76 (1) EPÜ erfüllt werden und zwar für jede Generation von Teilanmeldungen. In dieser Hinsicht sind die Offenbarungsgehalte der Anmeldeunterlagen zu den\nStammanmeldungen in der Vater- und Grossvatergeneration (EP 1 166\n073 A1 bzw. WO 01/051056 A1) zwar durchaus zu berücksichtigen, stellen aber an sich nicht die ursprüngliche Fassung der Anmeldeunterlagen\nzur EP 2 266 573 A1 dar. Zwischen den Parteien ist aber unstrittig, dass\ndie Beschreibung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen\nidentisch ist mit der entsprechenden offiziellen Publikation EP 2 266 573\nA1 sowie den Beschreibungen der Stammanmeldungen in der Vater- und\nGrossvatergeneration.\n\n4.3.2 Beurteilung\n\n"}