{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-011_2017-08-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_011_Urteil_2017-08-29.pdf", "Checksum": "565017ab99a199801394d7078e1b175a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:34", "Checksum": "9a6a2484bae4722c5915873b8d85166f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.08.2017 O2015_011\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Lugano Übereinkommen, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n2.1 Die Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in\nSchweiz, die Beklagte ein internationales Pharmaunternehmen mit Sitz in\nSchweden, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Gemäss Art. 1\nAbs. 2 IPRG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 LugÜ und Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG ist\ndie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts gegeben.\n\nGemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar.\n\nSeite 3\nO2015_011\n\n2.2 Feststellungsinteresse\n\nDie Klägerin als Konkurrentin der Beklagten beabsichtigt, ein Medikament\nzur Behandlung von Brustkrebs in der Schweiz auf den Markt zu bringen\nund wird in diesem Zusammenhang durch das Europäische Patent\nEP 2 266 573 B1 (Streitpatent) der Beklagten beeinträchtigt. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Nichtigkeit ist somit gegeben.\n\n3. Streitpatent, Sachverhalt\n\n3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche die Entwicklung, Herstellung und den Handel pharmazeutischer Produkte bezweckt. Die Klägerin gehört zu Teva Pharmaceutical Industries\nLtd., einem multinationalen Pharmakonzern, der auf Generika spezialisiert ist.\n\nDie Beklagte ist ein internationales Unternehmen mit Sitz in Schweden,\ndas auf die Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung pharmazeutischer Produkte spezialisiert ist. Sie ist Inhaberin des eingetragenen Europäischen Patents EP 2 266 573 B1 (Streitpatent).\n\n3.2 Die Beklagte vertreibt das Medikament Faslodex® (Swissmedic\nNr. 56778) in der Schweiz. Faslodex® enthält den aktiven Wirkstoff Fulvestrant in einer Rizinusöl-basierten Formulierung und stellt den Kernpunkt des vorliegenden Verfahrens dar.\n\nDas Streitpatent wurde am 28. September 2010 angemeldet als Teilanmeldung von EP 1 669 073. Die EP 1 669 073 ist wiederum eine Teilanmeldung vom 4. August 2005 von EP 1 250 138. Das Streitpatent basiert\nauf der internationalen Patentanmeldung WO 01/051056 A1 und beansprucht die Prioritäten der britischen Patentanmeldungen GB 0000313.7\nvom 10. Januar 2000 und GB 0008837.7 vom 12. April 2000. Das Streitpatent wurde am 17. Juni 2015 erteilt.\n\n3.3 Die Klägerin macht als Nichtigkeitsgründe unzulässige Erweiterung\n(Art. 123 EPÜ), mangelnde Neuheit (Art. 54 EPÜ, Art. 26 Abs. 1 lit. a\nPatG) sowie mangelnde erfinderische Tätigkeit (Art. 56 EPÜ, Art. 26 Abs.\n1 lit. a PatG) geltend.\n\nSeite 4\nO2015_011\n\n3.4 Parallele Verfahren\n\nDie Parteien verweisen auf mehrere parallele Gerichtsverfahren in\nDeutschland, den Niederlanden, Spanien und der Schweiz.\n\nDie Klägerin nennt im Besonderen den Beschluss vom 12. Januar 2017\ndes deutschen Bundespatentgerichts. Mit diesem wurde die EP 1 250\n138 (Stammanmeldung in der Grossvatergeneration zum vorliegenden\nStreitpatent bzw. das Streitpatent im parallelen Nichtigkeitsverfahren beim\nBundespatentgericht O2015_012) in Deutschland für nichtig erklärt. In\ndiesem Zusammenhang hatte die Klägerin auch die dem Beschluss zu\nGrunde liegenden Voten der Richter des deutschen Bundespatentgerichts\nvorgelegt, in welchen alle drei Richter zum vorläufigen Schluss gekommen waren, dass die Ansprüche von EP 1 250 138 nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhten. Weiter zitiert die Klägerin das Fachrichtervotum zum Fall S2016_007 vor dem Schweizer Bundespatentgericht, welches ebenfalls zum Schluss kommt, dass die EP 1 250 138 das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit nicht erfüllt. Ebenso verweist die Klägerin\nauf den Entscheid des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2015\nmit welchen das Streitpatent aufgrund von mangelnder Neuheit oder\nmangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht rechtsbeständig eingestuft\nwurde.\n\nDagegen zitiert die Beklagte den Entscheid des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2016 mit welchem der Entscheid des Landgerichts aufgehoben und die Rechtsbeständigkeit im Hinblick auf eine Unterlassungsverfügung als ausreichend gesichert angesehen wurde. Des\nWeiteren verweist die Beklagte auf zwei Entscheidungen des Juzgado\nMercantil N° 4 vom 28. Juli 2016, in welchen die Rechtsbeständigkeit des\nStreitpatents in Massnahmeverfahren ebenfalls als gegeben angesehen\nwurde.\n\nFerner wurde seitens der Klägerin die vorläufige Stellungnahme der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts im laufenden Einspruchsverfahren zum Streitpatent vorgelegt. Die Einspruchsabteilung\nwar dabei zum Schluss gekommen, dass das Streitpatent mangels erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen sei. In der von der Klägerin ebenfalls\ngenannten Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 11. Februar 2015\nwurde die EP 1 250 138 (Stammanmeldung in der Grossvatergeneration\nzum vorliegenden Streitpatent) dagegen aufrechterhalten.\n\nSeite 5\nO2015_011\n\nIn der Zwischenzeit hat das Europäische Patentamt das Streitpatent\nEP 2 266 573 B1 mit Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 20. Juli\n2017 widerrufen.\n\n4. Beurteilung\n\n4.1 Zur Frage der Rechtsbeständigkeit erstattete Richter Dr. sc. nat.,\nDipl. Chem. Hannes Spillmann ein Fachrichtervotum. Der Spruchkörper\nschliesst sich diesem Fachrichtervotum an, mit gewissen Ergänzungen,\nwie nachfolgend darzulegen sein wird.\n\n4.2 Streitpatent\n\n4.2.1 Entstehungsgeschichte\n\n"}